4. Die Staatseinrichtungen. 103
oder der Steuer-Lokalkommission bzw. einem besonders
ernannten Prüfungskommissar und aus 4-6 Mit-
gliedern. Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts
stellen Rechnungsamt oder Steuer-Lokalkommission
die Steuerrolle auf und zeichnen das nunmehr fest-
gestellte steuerpflichtige Gesamteinkommen jedes ein-
zelnen ein. Gegen die Einstellung gibt es das Rechts-
mittel der Berufung binnen vier Wochen. Über die
Berufung wird von der Berufungskommission ent-
schieden, die für jeden Verwaltungsbezirk bzw. be-
sonders bestimten Teilbezirk eines solchen aus einem
vom Staatsministerium ernannten Beamten und vier
vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuer-
pflichtigen Bewohnern des Verwaltungsbezirks ge-
wählten Mitgliedern besteht. Gegen die Entscheidung
der Berufungskommission kann binnen vier Wochen
Beschwerde an das Staatsministerium wegen unrichtiger
Anwendung von gesetzlichen oder Vollzugsvorschriften
eingelegt werden °®. |
Die Rechnungsämter sind bis auf weiteres er-
mächtigt, die fälligen Zinsscheine Großherzoglich-
Sächsischer auf den Inhaber lautender Staatsschuld-
urkunden einzulösen, soweit der Kassebestand dazu
ausreicht. Des weiteren sind sie Agenturen der
Großherzoglichen Landeskreditkasse °®,
Für das materielle Steuerrecht im Großherzogtum
gilt folgendes:
68 Über die Art und Weise der Erhebung von Steuern
bestimmt die Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar
1901. Vom Staat oder von der Gemeinde werden Steuer-
einnehmer bestellt. Sie unterstehen den Rechnungsämtern
und haben für die Erhebung der Grundsteuern, Einkommen-
steuern, Hundesteuern, der Landesbrandversicherungs-
beiträge und der Abgaben zu den Verbandskassen der
Viehbesitzer Sorge zu tragen.
59 Siehe das über diese Gesagte,