Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 103 
oder der Steuer-Lokalkommission bzw. einem besonders 
ernannten Prüfungskommissar und aus 4-6 Mit- 
gliedern. Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts 
stellen Rechnungsamt oder Steuer-Lokalkommission 
die Steuerrolle auf und zeichnen das nunmehr fest- 
gestellte steuerpflichtige Gesamteinkommen jedes ein- 
zelnen ein. Gegen die Einstellung gibt es das Rechts- 
mittel der Berufung binnen vier Wochen. Über die 
Berufung wird von der Berufungskommission ent- 
schieden, die für jeden Verwaltungsbezirk bzw. be- 
sonders bestimten Teilbezirk eines solchen aus einem 
vom Staatsministerium ernannten Beamten und vier 
vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuer- 
pflichtigen Bewohnern des Verwaltungsbezirks ge- 
wählten Mitgliedern besteht. Gegen die Entscheidung 
der Berufungskommission kann binnen vier Wochen 
Beschwerde an das Staatsministerium wegen unrichtiger 
Anwendung von gesetzlichen oder Vollzugsvorschriften 
eingelegt werden °®. | 
Die Rechnungsämter sind bis auf weiteres er- 
mächtigt, die fälligen Zinsscheine Großherzoglich- 
Sächsischer auf den Inhaber lautender Staatsschuld- 
urkunden einzulösen, soweit der Kassebestand dazu 
ausreicht. Des weiteren sind sie Agenturen der 
Großherzoglichen Landeskreditkasse °®, 
Für das materielle Steuerrecht im Großherzogtum 
gilt folgendes: 
68 Über die Art und Weise der Erhebung von Steuern 
bestimmt die Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 
1901. Vom Staat oder von der Gemeinde werden Steuer- 
einnehmer bestellt. Sie unterstehen den Rechnungsämtern 
und haben für die Erhebung der Grundsteuern, Einkommen- 
steuern, Hundesteuern, der Landesbrandversicherungs- 
beiträge und der Abgaben zu den Verbandskassen der 
Viehbesitzer Sorge zu tragen. 
59 Siehe das über diese Gesagte,
	        
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