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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
18.
(Ausgegeben am 24. Dezember 1887.)
39. Gesetz vom 30. Oktober 1887,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirthschaftkichen, Betrieben beschäftigten
ersonen vom 5. Mai 1
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Rrenz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c 2c.
verordnen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Vetrieben beschäftigen Personen
(R.-G.-Bl. p. 132) mit Zustimmung des Landtags hiermit, was folg
F. 1.
die unter 1 1 des Reichsgesetzes fallenden Vetriebe der Land- und Forft-
andichent *- im Fürstenthum ihren Sitz haben, wird eine Berufsgenossenschaft gebildet.
Dieselbe führt den Namen:
„Land- und sorstairthlchoftiche Verufsgenossenschaft für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie“
und hat ihren Sit in Greig.
8. 2.
Alle Unternehmer, auf deren land= und forstwirthschaftlichen, von ihnen bewirth-
schafteten Grundstücken excl, der Gebäude, des Hofraums und der Haus- und Ziergärten
nicht mehr als '75 Grundsteuereinheiten haften, find mit ihrem Jahresarbeitsverdienst
nach Maßgabe des Reichsgesetzes und dieses Gesetzes gegen die Folgen der bei dem Betrieb
sich ereignenden Unfälle versichert.
8. 8.
Kinder unter 14 Jahren, welche im Betrieb des Familienhauptes beschäftigt
werden, sind von der Versicherung ausgeschlossen.
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