Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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8. 4. 
Die de Genossenschaft esteht aus Vertretern der Unter- 
nehmer der unter 7 1 des Reichsgesetzes tt #e bezw. der bevollmächtigten 
Beteiebele eiter. 
Der konftituirenden Genossenschaftsversammlung gehören krast dieses Gesetzes an: 
1 von Uns zu ernenmender Vertreter Unserer Kammer, 2 von Uns zu ernennende Forst- 
beamte, 1 von Uns zu ernennender Pächter Unserer Kammergüter, 1 Vertreter der 
crcommunalisirten Rittergüter, welchen die Besitzer derselben und sofern der landwirth- 
schaftliche Betrieb derselben nicht auf ihre Rechnung erfolgt, an deren Stelle die Pächter 
derselben, bezw. bei excommunalisirten Rittergütern, welche im Einzelnen verpachtet sind, 
diejenigen Pächter, welche innerhalb der — F wohnen und dort den Sitz 
ihres hien haben, aus ihrer Mitte zu wählen 
Der Gemeinderath bezw. die Saein meheen hoke jeder Gemeinde des Fürsten- 
thums bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder bevoll- 
mächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl Fürstliche Landesregierung bestimmt. 
Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche gleichfalls von Fürstlicher Landesregierung 
abgegrenzt werden, zu Wahlversammlungen berusen. Die letzteren wählen aus ihrer 
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 14 Vertreter, welche der konstituirenden Genossen- 
schaftpversamn angehören sollen 
es Mitglied der konstitutrenden Genossenschaftsversammlung. ist ein Ersatz= 
mann zu 7* welcher bei Behinderung des ordentlichen Mitglieds im einzelnen Fall 
oder für die Dauer einzutreten hat. 
Das Wahlverfahren hierbei wird durch eine von Fürstlicher Landesregierung zu 
erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die 14 Vertreter auf die Wahlbezirke nach 
der Zahl der Wahlmnänner so zu verthellen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je 
10 Wahlmänner entfällt. 
8. 5. 
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung erfolgt durch 
Furstiche“ kunderehierang. 
Versammlung findet in Gegenwart eines Beaustragten der Fürstlichen Landes- 
regierung 9* Derselbe hat die Versammlung zu eröffnen, dieselbe bis zur Annahme 
des Statuts und erfolgten Wahl des Genossenschaftsvorstandes zu Peg., gesforderlichenfalle 
auch die eren Genossenschaftsversammlungen zu berufen und zu 
ie den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte a Härslichen Landes- 
rugierung srue gehört werden 
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit 
der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt der die Versammlung Leitende 
den Ausschlag. 
8. 6. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende Stimmrecht 
und die Prüfung ihrer Legitimalion; 
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