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8. 4.
Die de Genossenschaft esteht aus Vertretern der Unter-
nehmer der unter 7 1 des Reichsgesetzes tt #e bezw. der bevollmächtigten
Beteiebele eiter.
Der konftituirenden Genossenschaftsversammlung gehören krast dieses Gesetzes an:
1 von Uns zu ernenmender Vertreter Unserer Kammer, 2 von Uns zu ernennende Forst-
beamte, 1 von Uns zu ernennender Pächter Unserer Kammergüter, 1 Vertreter der
crcommunalisirten Rittergüter, welchen die Besitzer derselben und sofern der landwirth-
schaftliche Betrieb derselben nicht auf ihre Rechnung erfolgt, an deren Stelle die Pächter
derselben, bezw. bei excommunalisirten Rittergütern, welche im Einzelnen verpachtet sind,
diejenigen Pächter, welche innerhalb der — F wohnen und dort den Sitz
ihres hien haben, aus ihrer Mitte zu wählen
Der Gemeinderath bezw. die Saein meheen hoke jeder Gemeinde des Fürsten-
thums bezeichnet aus der Mitte der der Gemeinde angehörigen Unternehmer oder bevoll-
mächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl Fürstliche Landesregierung bestimmt.
Die Wahlmänner werden nach Bezirken, welche gleichfalls von Fürstlicher Landesregierung
abgegrenzt werden, zu Wahlversammlungen berusen. Die letzteren wählen aus ihrer
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 14 Vertreter, welche der konstituirenden Genossen-
schaftpversamn angehören sollen
es Mitglied der konstitutrenden Genossenschaftsversammlung. ist ein Ersatz=
mann zu 7* welcher bei Behinderung des ordentlichen Mitglieds im einzelnen Fall
oder für die Dauer einzutreten hat.
Das Wahlverfahren hierbei wird durch eine von Fürstlicher Landesregierung zu
erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die 14 Vertreter auf die Wahlbezirke nach
der Zahl der Wahlmnänner so zu verthellen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je
10 Wahlmänner entfällt.
8. 5.
Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung erfolgt durch
Furstiche“ kunderehierang.
Versammlung findet in Gegenwart eines Beaustragten der Fürstlichen Landes-
regierung 9* Derselbe hat die Versammlung zu eröffnen, dieselbe bis zur Annahme
des Statuts und erfolgten Wahl des Genossenschaftsvorstandes zu Peg., gesforderlichenfalle
auch die eren Genossenschaftsversammlungen zu berufen und zu
ie den Genossenschaftsversammlungen muß der Beauftragte a Härslichen Landes-
rugierung srue gehört werden
Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nach Stimmenmehrheit
der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt der die Versammlung Leitende
den Ausschlag.
8. 6.
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende Stimmrecht
und die Prüfung ihrer Legitimalion;
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