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über das Verfahren bei Betriebsveränderungen (6 48 des R.-Ges.);
über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Siczerstellung
der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
über die den Vertretern der versicherten Arbeiter #. * * dh zu ge-
währenden Vergütungssätze (§9. 53 al. 2. 60 al.
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden 3 un Erlaß von
Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe
ff. d. R
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. bber das bei der Anmeldung und bei dem Ausscheiden der versicherten Betriebs-
unternehmer und anderer nach §. 1 des Reischsgesetzes nicht versicherter Personen
(T. 2 Il. c.) zu beobachtende Verfahren, 1 ber die Ermitelun des Jahres-
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arbeiksverdienstes der ersteren (F. 3 I. darüber, welche in land= und
sorstwirthschaftlichen Vetieben K4 4s;ne n“* Personen als
Betriebsbeamte (F. 1 al. .„Ges.) anzusehen si
7. über die Voraussetzungen 48 des Statu
5. 7.
ie Mitglieder der konfsitairenen Genossenschaftsversammlung bilden auf die der
Verusun kesebe folgenden 6 Jahre die ordentliche Genofsenschaftsversammlung.
wub späteren Genossenschaftsversammlungen beftehen gleichfalls aus Vertretern der
Wdo Unternehmer bezw. der bevollmächtigten Betriebsleiter.
glieder der Genossenschaftsversammlung sind kraft dieses Gesetzes: 1 von Uns zu
anenberber. Vertre#r= Unserer Kammer, 2 von Uns zu ernennende Forstbeamte, 1 von Uns zu
ernennender Pächter Unserer Kammergüter, 1 Vertreter der excommunalisirten Rittergter,
welchen die Besitzer derselben und sofern der kanbwisschen Betrieb derselben nicht auf ihre
Rechnung erfolgt, an deren Stelle die Pächter derselben bezw. bei excommunalisirten Ritter-
gütern, welche im Einzelnen verpachtet sind, diejenigen Pächter, welche innerhalb der Wirth-
schaftsgeber zwo und dort den Siy ihres Betriebes haben, aus ihrer Mitte wählen.
werden aus der Mitte der Unternehmer der in 8 1 gedachten Betriebe
bezw. der berwolimschlten Betriebsleiter, soweit sie nicht nach dem Obigen bereits zur
Genofsenlchafteoerlammlang gehören, 14 Personen zu Milirden der Genossenschafts-
versammlung gewä
FHür jedes Mitglied der Genossenschaftsversammlung ist ein Ersatzmann zu be-
stellen, welcher bei Behinderung des ordenklichen Mitgliedes im einzelnen Fall oder für
die Dauer geiakuteiten hat.
e Wahl dieser Mitglieder und der Ersatmänner erfolgt auf 6 Jahre und
findet in Ueikwvesennmngno unter Leitung des Vorsitenden des Landesversicherungs-
amtes bezw. eines von demselben zu beauftragenden Mitgliedes desselben und, was die im
Amtegerichsbezie Burgk vorzunehmenden Wahlen anlangt, unter Leitung des dortigen
Amtsrichters statt
Die Abgrenzung der Bezirke und die Bestimmung der Zahl der in jedem Bezirk
zu wählenden Müglider der Genossenschaftsversammlung wird durch eine Regierungsver-
ordnung bewirkt
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