g. 19.
Die Polizeibebörden sind befugt, außer den in §. 9 erwäbnten Nällen Ver-
sammlungen auch dann aufzulösen, wenn
1. den Vorschristen in §§. 2, 11 und 12 nicht genügt worden is,
2. den Anordnungen in §. 4 nicht Folge geleistet oder den vom Fürstlichen Land-
rathsamte bei Ertbeilung der Genehmigung etwa gestellten Vedingungen nicht
nachgekommen wird,
. dem in Gemäßheit des §. 14 ergangenen Verbot zuwidergehandelt wird,
. dem Vorstand des Fürstlichen Landrathsamtes resp. dem Amtsrichter in Burgk
sowie deren Beamten oder sonst mit Uceberwachung der Vecsammlung Beauf-
tragten entweder der Zutritt verweigert oder nicht der von denselben gewählte
Platz eingeräumt wird,
- oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als
5 Personen zu überbringen beschlossen wird.
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5s
'se
Auf die durch das Gesetz oder die kirchlichen oder weltlichen Autoritäten ange-
ordneten Versammlungen und die Versammlungen der Miltglieder des Landtags während
der Dauer der Sihungsperlode finden die vorstehenden Beslimmungen keine Anwendung.
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Die Bestimmungen der §5. 3, 0, 14 finden keine Anwendung
auf solche Versammlungen, welche ohne Fon e tennlse Plätze und Straßen in
Städten oder Ortschaften in Anspruch zu nehmen, veranstaltet werden
a. zu frommen und erlaubten Wohlthätigkeitsgwecken,
b. zur Uebung der Gottesdienste nach den Verfassungen oder den Ordnungen
bezw. Statuten der anerkannten Confessionen oder anderer als Vereine seitens
der zuständigen Behörde genehmigten oder sonst tolerirten religiösen Gemein-
schaften, eventuell unter Einhaltung der im Allgemeinen oder Speciellen ge-
gebenen Vorschriften,
. zum Zweck geselliger Unterhaltung,
d. von Innungen, Genossenschasten, Kassen oder Vereinen, die auf Grund von
Gesetzen oder bestätigten Statuten bestehen oder doch nicht verboten sind, nach
aßgabe der bestehenden Satzungen zu statukenmäßigen Zwecken und z
welchen eine öffentliche oder allgemeine Einladung an Nicht-Mitglieder der
Innung, Genossenschaft, Kasse oder des Vereins nicht ergangen ist.
Wenn die vorstehend sub a bis d bezeichneten Versammlungen sich mit anderen
als den vorgedachten Angelegenheiten beschäftigen, ohne der Vorschrift des F. 2 genügt
zu haben, sind die Polizeibehörden befugt, solche aufzulösen.