Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Der Beschlußnahme der Genofsenschaftsversammlung müssen vorbehalten bleiben: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts. 
S. 13. 
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern. 
Ein Mitglied ist aus der Zahl der Vertreter Unserer Kammer und Unserer 
Forstverwaltung, ein weiteres aus den Pächtern Unserer Kammergüter Dölau mit Rothen- 
thal. Grochlitz, Lunzig und Burgk oder den Unternebmern solcher Betriebe, deren Sitz 
ein excommunalisirtes Rittergut ist, zu wählen; die weiteren Mitglieder sind aus der Zahl 
der übrigen Betriebsunternehmer zu mählen 
Für jedes Mitglied des Iersandes ist ein derselben Klasse angehörender Ersatz- 
mann zu wählen. 
S. 14. 
Die Wahl wird von der Genossenschaftsversammlung durch Stimmzettel in 3 
Wahlgängen, die sich aus Absatz 2 des vorigen Paragraphen ergeben, in der Weise vor- 
genommen, daß jeder Stimmberechtigte soviele Namen auf einen Stimmzettel schreibt, 
als Mitglieder resp. Ersatzmänner zu wählen sind. 
Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, 
welche auf nicht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden 
nicht mitgezählt. Bei Fieicher Stimmenzahl entscheidet das Loos, welches von dem die 
Wahl Leitenden gezogen w 
er die Wahl # ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl 
Leitenden zu unterzeichnen ist. 
S. 15. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstands und zu Vertrauensmännern sind nur 
die Mitglieder der Genoffenschaft bezw. deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, 
wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermägen beschränkt ist 
oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur zulässig: 
wenn der Gewählte das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
wegen anderer spätestens innerhalb 7 Tagen geltend zu machender und zu be- 
scheinigender Entschuldigungsgründe z. B. Kränklichkeit, häufiger längerer Ab- 
wesenheit, unvereinbarer Oienstorhöllaise u. a. 
Eine Wiederwahl kann abgelehnt werd 
Lehnt ein von der Genofsenshentonersomumng in den Vorstand Gewählter die 
Wahl ab, so tritt derjenige, welcher nach ihm die meisten Stlmmen hatte, an dessen Stelle. 
Genossenschaftsmitglieder, welche Betriebsunternehmer sind und eine Wahl ohne 
mlässigen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die 
Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum 4fachen Petrag herangezogen 
werden 
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