Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Gegen die Höhe der Abschätzung steht dem Genofsenschaftsmitglied binnen einer 
Frist von 4 Wochen die Beschwerde an das Landesversicherungsamt zu. 
F. 26. 
Das Fürstliche Katasterbureau hat nach Bildung der Berufsgenossenschaft ein Ner- 
zeichniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe mit Angabe der Zahl 
der nach F. 24 in Betracht kommenden Grundsteuerein heiten aufzustellen und dem Genossen- 
schaftsvorstand zu übersenden. 
Das Fürstliche Katasterbureau kann sich bei Aufstellung dieses Verzeichnifses der 
Beihilfe der Gemeindevorstände bedienen und haben die letzteren dem Ersuchen des ersteren 
zu entsprechen. 
S. 27. 
Durch die Genossenschafts-Versammlung sind Zuschläge zu den ordentlichen Bei- 
trägen für diejenigen Unternehmer festzusetzen, welche andere nach §. 1 des Reichsgesetzes 
nicht versicherte, in ihrem Betrieb beschäftigte Personen versichern, und für diejenigen, 
welche sich selbst versichern, sofern sie nicht nach §. 2 dieses Gesetzes versicherungs- 
pflichtig sind. 
Diese Festsetzungen und deren Abänderungen bedürfen der Genehmigung des 
Landesversicherungsamtes. 
8. 26. 
Durch die Genossenschaftsversamml können für die der Genossenschaft ange- 
hörenden Betriebe je nach dem Grad der mit denselben verbundenen Unfallgefahr und 
der Intensivität der Bewirthschaftung Gefahrenklassen gebildet und über das Verhältniß 
der in denselben zu leistenden Zuschläge. Bestimmungen getroffen werden. (Tarif.) 
Durch Beschluß der Genossens 6 kann die Aufstellung und Aenderung 
des Tarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Tarifs bedarf der Genehmigung des Landes- 
versicherungsamtes. 
Ist ein Tarif aufgestellt, so ist derselbe nach Ablauf von 3 Rechnungsjahren und 
sodann mindestens von 6 zu 6 Jahren unter Berücksichtigung der in den einzelnen Be- 
trieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse derselben 
sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund 
  
  
  
  
des Reichsgesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschafts l zur Beschluß- 
fassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Gefahrenkafsen oder des 
Tarifes vorzulegen. Die Geno l kann den Unternehmern nach Maß- 
gabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge 
auflegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der Gefahrenklassen oder des 
Tarifs gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ibrer Giltigkeit der Genehmigung des Landesver- 
sicherungsamtes; demselben ist hierbei das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
F. 29. 
Sind Gefahrenklassen gebildet, so liegt die Veranlagung der Betriebe zu denselben 
nach näherer Bestimmung des Statuts dem Vorstand der Genossenschaft ob.
	        
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