Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Die Mitglieder der Genossenschaft find verpstichtet, dem Vorstand auf Erfordern 
binnen 2 Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft 
zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung erforderlich ist. 
H. 30. 
Den Gemeindevorfländen sind Seiten des Genossenschaftsvorstandes Verzeichnisse 
mitzutheilen, aus denen sich ergiebt, welche Betriebe der Gemeinde als zur Genossenschaft 
gehörig erachtet werden, und sofern Gefahrenklassen gebildet sind, welches das Ergebniß 
der Veranlagung der Betriebe ist. 
Der Gemeindevorstand hat diese Verzeichnisse während 2 Wochen zur Einsicht der 
Vetheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. 
Vinnen einer weiteren Frist von 2 Wochen können die Betriebsunternehmer 
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ibrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen 
die Veranlagung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstand schriftlichen Einspruch 
erhebe 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Ve- 
triebsunternehmer binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Verufung an das Landes- 
versicherungsamt zu. 
F. 31. 
Sind Gefahrenklassen gebildet, so ist in denjenigen Terminen, in welchen der 
Tarif zu revidiren ist (F. 28 al. 4), auch die Veranlagung der Betriebe (§. 29) einer 
Revision zu unterziehen, welche gleichfalls vom Vorstand der Genosseuschaft zu erfolgen hat. 
S. 82. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. 
An Zuschlägen zur Bildung sind bei der erstmallgen Umlegung der Entschädi- 
gungsbeträge 200 Prozent, bel der zweiten 150 Prczent, bei der dritten 100 Prozent, 
bei der vierten 80, bei der fünften 70, bei der sechsten 60 und von da ab bis zur elften 
Umlegung je 10 Prozent weniger als Zuschlag zu den Enkschädigungsbeträgen zu erheben. 
Nach Ablauf der ersten 11 Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange 
weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das letztere 
der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden 
doppelten Jahreobedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversammlung 
jedergeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe 
über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. 
Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamtes. 
In dringenden Bedarfssällen kann der Genosseuschaftsvorstand mit Genehmigung 
des Landesversicherungsamtes schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den 
Kapitalbestand des Reservesonds angreisen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach 
näherer Anordnung des Landesversicherungsamtes. 
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