Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Grochlitz. Lunzig und Burgk und der excommunalisirten Rittergüter sind bezüglich der 
diesen Bezirken angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle zuzustellen. 
H. 39. 
Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben enthalten, welche die 
Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung 
zu prüfen. Der Gemeindevorstand hat den Auszug während 2 Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. Binnen einer t Frist von 2 Wochen kann der Betriebsunternehmer un- 
beschadet der Verpflichtung zu vorläufiger Zahlung kegen die Beitragsberechnung bei dem 
Genofsenschaftsvorstand (öisthe Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die 
nach F. 29 etwa erfolgte Veranlagung nicht angefochten werden. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Be- 
triebsunternehmer binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Berufung an das Landes- 
versicherungsamt zu. 
Tritt in Folge des erhobenen Einspruchs oder der eingelegten Verufung eine 
Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten 
Rechnungsjahres zu decken. 
S. 40. 
Nach erfolgter Auslegung der Heberollen (F. 39) übersendet der Gemeindevorstand 
die Auszüge dem Ortssteuereinnehmer, welcher die Beträge einzuziehen und an die zu- 
ständige Bezirkssteuereinnahme abzuliefern hat. Seiten der einem Gemeindebezirk nicht 
angeschlossenen Fürstlichen Forsten, Furstlichen Kammergüter und Rittergüter geschieht dies 
unmittelbar Seiten der Zahlungspflichtigen. 
Die den Owgsienertinhahmesten hierfür zu gewährende Vergütung bestimmt 
Fürstliche wandeerehierung 
Die Bezirkssteuereinnahmestellen schießen diejenigen Veträge, welche nicht eingehen, 
bis zu dem Umlageverfahren des n ächsten Rechnu ung Sahres vor. 
Rückständige Beiträge, sowie die im Fall einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden 
Gaionsbeträge (5. 6 sub 3) werden wie öffentliche Abgaben (el Gesetze vom I. und 
2. Juli 1879) beigereieben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen im Fall der Ab- 
lehnung der Wahlen (§. 
Uneinziehbare K. 1 fallen der Genossensshat zur Last und sind bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken 
H. 41. 
Behufs Vestreitung der Verwaltungskosten im ersten Jahre kann die Berufs= 
genossenschaft von den Mitgliedern einen Beitrag nach dem in F. 24 festgestellten Ver- 
theilungsmaßstab im Voraus erheben. 
Das Amt der Beisltzer des Scheehagericht und der Stellvertreter derselben kann 
nur abgelehnt werden aus den Gründen, eht die Ablehnung der Wahl eines Vorstands- 
mitgliedes für zulässig erscheinen lassen (§. 15 
22.
	        
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