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Grochlitz. Lunzig und Burgk und der excommunalisirten Rittergüter sind bezüglich der
diesen Bezirken angehörenden Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle zuzustellen.
H. 39.
Der Auszug aus der Heberolle muß diejenigen Angaben enthalten, welche die
Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung
zu prüfen. Der Gemeindevorstand hat den Auszug während 2 Wochen zur Einsicht der
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu
machen. Binnen einer t Frist von 2 Wochen kann der Betriebsunternehmer un-
beschadet der Verpflichtung zu vorläufiger Zahlung kegen die Beitragsberechnung bei dem
Genofsenschaftsvorstand (öisthe Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die
nach F. 29 etwa erfolgte Veranlagung nicht angefochten werden.
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Be-
triebsunternehmer binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Berufung an das Landes-
versicherungsamt zu.
Tritt in Folge des erhobenen Einspruchs oder der eingelegten Verufung eine
Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten
Rechnungsjahres zu decken.
S. 40.
Nach erfolgter Auslegung der Heberollen (F. 39) übersendet der Gemeindevorstand
die Auszüge dem Ortssteuereinnehmer, welcher die Beträge einzuziehen und an die zu-
ständige Bezirkssteuereinnahme abzuliefern hat. Seiten der einem Gemeindebezirk nicht
angeschlossenen Fürstlichen Forsten, Furstlichen Kammergüter und Rittergüter geschieht dies
unmittelbar Seiten der Zahlungspflichtigen.
Die den Owgsienertinhahmesten hierfür zu gewährende Vergütung bestimmt
Fürstliche wandeerehierung
Die Bezirkssteuereinnahmestellen schießen diejenigen Veträge, welche nicht eingehen,
bis zu dem Umlageverfahren des n ächsten Rechnu ung Sahres vor.
Rückständige Beiträge, sowie die im Fall einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden
Gaionsbeträge (5. 6 sub 3) werden wie öffentliche Abgaben (el Gesetze vom I. und
2. Juli 1879) beigereieben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen im Fall der Ab-
lehnung der Wahlen (§.
Uneinziehbare K. 1 fallen der Genossensshat zur Last und sind bei dem Umlage-
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken
H. 41.
Behufs Vestreitung der Verwaltungskosten im ersten Jahre kann die Berufs=
genossenschaft von den Mitgliedern einen Beitrag nach dem in F. 24 festgestellten Ver-
theilungsmaßstab im Voraus erheben.
Das Amt der Beisltzer des Scheehagericht und der Stellvertreter derselben kann
nur abgelehnt werden aus den Gründen, eht die Ablehnung der Wahl eines Vorstands-
mitgliedes für zulässig erscheinen lassen (§. 15
22.