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Die Befter aus der Zahl der Genofsenschaftsmitglieder verwalten ihr Amt als
ein Ehrenamt.
Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisitzer erhalten nach den durch
das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer
Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst.
Die Reisekosten sind beiden Kategorien von Beisitzern von der Genossenschaft zu
ersetzen; in dieser Beziehung komen Seiten der Genossenschaftsversammlung bestimmte
Enischäbigungossge aufgestellt werde
Feststellung liegt dem Schiedsgerichtzvorsihenden ob.
+S. 43.
Die Vertretung der Verufsgenosfenschaft bei den Untersuchungsverhandlungen
hrseigt durch den Verkrauensmann des Bezirks, in welchem der Unfall sich ereignet hat
oder, sofern ein Vertrauensmann für den fraglichen Bezirk nicht bestellt ist, durch ein
Mitglied des Vorstands.
S. 44.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von dem Gemeindevorsland
bezeichneten Arbeiler, welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen hat, wird
nach den durch das Genossenschaftsstatut bestimmten Sätzen für den enkgangenen Arbeits-
verdienst Guusat geleistet.
e Hestsetzung im einzelnen Fall erfolgt durch die Behörde, welche die Unfall-
unterlichung geleitet hat.
*l 45.
Ueber das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist und
welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den Bescheid zu ertheilen hat, be-
wendet es bei den Bestimmungen des Reichsgesees (ckr. F. 62 ff. des Reichsgesetzes).
F. 46.
Die Bestimmungen der 5§. 127 und 128 des Reichsgesebes finden nur auf die
Vorstandsmitglieder und die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 des Reichsgesetzes er-
nannten Beauftragten und Sachverständigen Anwendung.
8 41.
Die zu diesem Gesetze erforderlichen Ausführungsvorschriften werden im Verord-
nungewege erlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Hürst-
liches Infigel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 30. Oktober 1887.
d. 8) Heinrich XI.
Faber.