Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

g. 22. 
Mit Geldstrafe bis zu 160 M. oder mit Hafl bis zu 6 Wochen wird bestraft: 
. wer eine Deessammlung der in 8. 2 gedachten Art zusammenberuft oder leitet, 
ohne daß die in §F. 2 vorgeschriebene Anzeige erfolgt und eine Vescheinigung 
hierüber ertheilt ist, 
wer den Vorschriften in F. 3 entgegenhandelt, 
wer den Vorschriften in F. 6 zuwider an einer Versammlung theilnimmt und 
wer als Leiter der Versammlung die Theilnahme der nach §. 6 ausgeschlossenen 
Personen an einer Versammlung zuläßt, 
wer als Veranstalter, Ordner oder Leiter einer Versammlung den ihm gemäß 
8. obliegenden Verpflichtungen nicht nachkömmt, 
wer als Veranstalter, Ordner oder beiter einer — oder eines Auf- 
zuges das Anbringen des Antrags auf die nach F. 12 erforderliche Ge- 
nehmigung resp. die Erstaltung der in F. 13 vorgeschriebenen Anzeige unterläßt. 
*ir 
* 
l*“ 
5. 23. 
Mit Geldstrafe bis 600 M. oder Gefängniß bis zu 6 Monaten wird bestraft, 
sofern nicht die aineiun Strafgesetze Platz greifen, wer: 
A. eine nach al. 2 verbotene Versammlung zusammenberust oder in einer 
solchen als Murghen Leiter, Ordner oder Redner auftritt, 
nach erfolgter Auflösung einer Versammlung sich nicht sofort entfernt, 
in einer Versammlung mit Waffen erscheint, obne die Bekugniß hierzu zu 
haben, oder in derselben zur Bewaffnung auffordert oder Waffen austheilt 
oder zur Austheilung bereit hält, 
die Abgeordneten der Polizeibehörde und die Ueberwachungsbeamten überhaupt 
in Ausübung ihres Amtes stört oder die ihm nach F. 5 al. 4 denselben gegen- 
über obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, 
den Vorschriften in F. 11, 14 und l8 entgegen eine Versammlung zusammen- 
beruft oder leitet, 
eine der in F. 16 verbotenen Handlungen begeht, 
in Versammlungen der in F. 21 sub à, c und d gedachten Art durch Reden 
und Anträge die dort bezeichneten Geen#nn überschreitet oder als Ordner, 
Leiter oder Vorsteher dergleichen Ueberschreitungen nicht mit allen ihm zu Ge- 
bote stehenden Mitteln zu verhindern sucht. 
* 
5— 
8. 24. 
Derjenige, welcher den Raum zu einer überhaupt verbotenen Versammlung oder 
zu einer solchen, hinsichtlich deren rie nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderliche 
Anzeige nicht erstattet beziehungsweise die vorgesehene Genehmigung nicht eingeholt ist, 
eingeräumt hat, wird mit einer Geldstrafe von 15 bis 150 M. oder mit Hast von 5 
Tagen bis 6 Wochen bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.