g. 22.
Mit Geldstrafe bis zu 160 M. oder mit Hafl bis zu 6 Wochen wird bestraft:
. wer eine Deessammlung der in 8. 2 gedachten Art zusammenberuft oder leitet,
ohne daß die in §F. 2 vorgeschriebene Anzeige erfolgt und eine Vescheinigung
hierüber ertheilt ist,
wer den Vorschriften in F. 3 entgegenhandelt,
wer den Vorschriften in F. 6 zuwider an einer Versammlung theilnimmt und
wer als Leiter der Versammlung die Theilnahme der nach §. 6 ausgeschlossenen
Personen an einer Versammlung zuläßt,
wer als Veranstalter, Ordner oder Leiter einer Versammlung den ihm gemäß
8. obliegenden Verpflichtungen nicht nachkömmt,
wer als Veranstalter, Ordner oder beiter einer — oder eines Auf-
zuges das Anbringen des Antrags auf die nach F. 12 erforderliche Ge-
nehmigung resp. die Erstaltung der in F. 13 vorgeschriebenen Anzeige unterläßt.
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5. 23.
Mit Geldstrafe bis 600 M. oder Gefängniß bis zu 6 Monaten wird bestraft,
sofern nicht die aineiun Strafgesetze Platz greifen, wer:
A. eine nach al. 2 verbotene Versammlung zusammenberust oder in einer
solchen als Murghen Leiter, Ordner oder Redner auftritt,
nach erfolgter Auflösung einer Versammlung sich nicht sofort entfernt,
in einer Versammlung mit Waffen erscheint, obne die Bekugniß hierzu zu
haben, oder in derselben zur Bewaffnung auffordert oder Waffen austheilt
oder zur Austheilung bereit hält,
die Abgeordneten der Polizeibehörde und die Ueberwachungsbeamten überhaupt
in Ausübung ihres Amtes stört oder die ihm nach F. 5 al. 4 denselben gegen-
über obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
den Vorschriften in F. 11, 14 und l8 entgegen eine Versammlung zusammen-
beruft oder leitet,
eine der in F. 16 verbotenen Handlungen begeht,
in Versammlungen der in F. 21 sub à, c und d gedachten Art durch Reden
und Anträge die dort bezeichneten Geen#nn überschreitet oder als Ordner,
Leiter oder Vorsteher dergleichen Ueberschreitungen nicht mit allen ihm zu Ge-
bote stehenden Mitteln zu verhindern sucht.
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8. 24.
Derjenige, welcher den Raum zu einer überhaupt verbotenen Versammlung oder
zu einer solchen, hinsichtlich deren rie nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderliche
Anzeige nicht erstattet beziehungsweise die vorgesehene Genehmigung nicht eingeholt ist,
eingeräumt hat, wird mit einer Geldstrafe von 15 bis 150 M. oder mit Hast von 5
Tagen bis 6 Wochen bestraft.