Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

125 
8. 7. 
Als gewählte Vertreter bezw. Ersatzmänner gelten diejenigen Vertrauensmänner 
in der vorgeschriebenen Zahl, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
g. 8. 
Bei der Leitung der Wahl und Feststellung des Ergebnisses derselben 6 
dem Wahlkommissar zwei von ihm dazu ausgewählte Wahlmänner, welche auch das 
Protokoll mit zu unterzeichnen haben. 
8. 9. 
Die Besitzer bezw. Pächter der exeommunalisirten Rittergüter (eir. §. 4 al. 2 
des Ges. vom 30. Oktober 1887) wählen gleichfalls in einem Wahltermin, zu welchem 
ein von Fürstlicher Landesregierung zu ernennender Wahlkommissar die Wahlberechtigten 
unter Angabe des von ihm für die Wahlhandlung bestimmten Ortes und Lokales einzu- 
laden hat und in welchem derselbe die Wahl leitet, einen Vertreter und einen Ersatzmann. 
Die Vorschriften der 59. 5—8 finden auf diese Wahl analoge Anwendung. 
5. 10. 
Nach Beendigung des Wahlgeschäfts hat der Kommissar die Protokolle nebst 
Acten und sonstigen Unterlagen an Fürstliche Landesregierung berichtlich einzusenden, 
welche wegen der Einberufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung das Weitere 
veranlassen wird. 
Greiz, am 10. Dezember 1887. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.