Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 3.
(Ausgegeben am 25. Januar 1887.)
1. Pierde Anohebungs Neglement
vom 12. Januar
Auf Grund und in — der 88. 26—27 und des 8. 36 des Gesehes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Neichsgesetzblatt Seite 129) werden an
Stelle des Reglements vom 16. Dezember 1875 und der Abänderungen und Ergänz-
ungen hierzu, welche in der Regierungsverordnung vom 27. Oktober 1876 und in der
Regierungsbekauntmachung vom 10. März 1884 enthalten sind, mit Höchster Genehmigung
Serenissimi die nachstehenden Anordsmügen hinsichtlich der beri riodischen Vormusterungen
des Pferdebestandes und Beschaffuns der Mobilmachungspferde im Fürstenthum Reuß
Aelterer Linie getro
A. Berfahren bei den periodischen Vormusterungen des Plerdebestandes.
S. 1.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande findet in der
Regel von 10 zu 10 Jahren und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden
auf jedesmalige rn'é der Fürstlichen Landesregierung eine Vormusterung der sämmt-
lichen Pferde durch eine Vormusterungs-Kommission statt, welche aus einem, von dem
Königlich Preußischen Generalkommando zu bestimmenden Osfizier und dem Fürstlichen
Landrath gebieort wird.
ürslliche Landesregierung ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Königlich
Prenhischen Kriegsministerium die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus außzuschieben,
oder unter besonderen Umständen eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
g. 2.
Die Fürstlichr Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Königlichen
Geueral-Kommando die Orte und Termine, an welchen die Vormusterung abgehalten
Die Orte werden so gewählt, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichsl nicht über
einen halben Tag entzogen werden. Es wird daher möglichst darauf Bedacht genommen
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