Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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werden, daß an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten 
abgehalten wird und daß dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften 
zuerst gemustert werden. 
ie Termine werden mit der besonderen Ruͤcksicht angesezt, daß die Pferdebesitzer 
durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
8. 8. 
Der Landrath hat diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche 
Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; dabei wird derselbe zugleich die Reihen- 
folge belinnh in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen sollen. 
Mitglieder der Musterungs-Kommission (§F. 13) sind zur Theilnahme an der 
Vermuserng einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten n Tagegelder wird für die- 
selben damit nicht begründet. 
g. 4. 
Jeber Pberdebesiher ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen mit Ausnahme 
a) der Fohlen unter vier Jahren, 
b) der Hengste, 
a) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 
Tage abgefohlt haben, 
d) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e#) der Pferde, welche in Vergwerken dauernd unter Tage arbeiten. 
Außerdem ist die Fürstliche Landesregierung im Einvernehmen mit dem General- 
Kommando befugt, unter besonderen Umständen Bekreiung von der Vorführung eintreten 
zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen ist auch der Vandrath hierzu erm 
In den unter c—o aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte 
Bescheinigung vorzulegen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pierde sind ausgenommen: 
die Mitglieder der regierenden deutschen Familien, 
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafteporsonal, 
. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Verufes 
nothwendigen Pferde, 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
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5S. 5. 
Die Gemeinde= und die Gutsvorsteher, im Vehinderungsfalle ihre Stell- 
vertreter, haben sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein 
mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß der in ihrem Bezirke vorhandenen 
Perde vorzulegen, welches deren Alter, Geschlecht, Farben und Abgeichen, sowie den Namen 
des Besitzers angiebt. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Rangiren und
	        
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