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Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften und serner dafür zu sorgen, daß das
Vorführen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses statifindet.
g. 6.
Die vorgeführten Pferde slnd ortschaftsweise durch die Vermsterungt-Kommission
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und in kriegsunbrauchbare zu
a Die kriegsbrauchbaren Pferde flnd als Reitpferde, zo nd Vorderpferde
zu sondern.
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver-
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied.
8. 7.
Ueber das Ergebniß der Vormusterung hat die Kommisslon eine Uebersicht nach
dem anliegenden Schema A in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das militärische Wlog-
Mitglied reicht davon ein Exemplar dem Königlichen General-Kommando, das —
Mitglied das zweite Exemplar der Fürstlichen Landesregierung ein.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
KF. 8.
in Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das
Land den in Gemähheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf dasselbe re-
partirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura zu siellen.
S. 5.
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen
Plerde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. ia
8. 10.
Die Hürstliche Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden
General schon im Frieden den vom Lande aufzubringenden Gesammtbedarf an Mobil-
machunzapserden
Der aufzubringende Bedarf an Mobilmachungspferden wird dem Landrathe be-
kannt gegeben.
Der Landrath vertheilt denselben nach Maßgabe des Pferdebestandes.
H. 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird der gesammte nach F. 4 gestellungspflich-
tige Pferdebestand gemustert, das ersorderliche Kontingent wird ausgehoben und taxirt;
der Tapwerth wird aus Reichsfonds vergütet.
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten, nach Einvernehmen mit dem
Königlichen General-Kommando unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theil-
weisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
3.