Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Vorführen der Pferde erforderlichen Mannschaften und serner dafür zu sorgen, daß das 
Vorführen nach der Reihenfolge des Verzeichnisses statifindet. 
g. 6. 
Die vorgeführten Pferde slnd ortschaftsweise durch die Vermsterungt-Kommission 
zu prüfen und in kriegsbrauchbare und in kriegsunbrauchbare zu 
a Die kriegsbrauchbaren Pferde flnd als Reitpferde, zo nd Vorderpferde 
zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art der Ver- 
wendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
8. 7. 
Ueber das Ergebniß der Vormusterung hat die Kommisslon eine Uebersicht nach 
dem anliegenden Schema A in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das militärische Wlog- 
Mitglied reicht davon ein Exemplar dem Königlichen General-Kommando, das — 
Mitglied das zweite Exemplar der Fürstlichen Landesregierung ein. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
KF. 8. 
in Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat das 
Land den in Gemähheit der Bestimmungen des Mobilmachungsplanes auf dasselbe re- 
partirten Bedarf an Mobilmachungspferden in natura zu siellen. 
S. 5. 
Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienst nöthigen 
Plerde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. ia 
8. 10. 
Die Hürstliche Landesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden 
General schon im Frieden den vom Lande aufzubringenden Gesammtbedarf an Mobil- 
machunzapserden 
Der aufzubringende Bedarf an Mobilmachungspferden wird dem Landrathe be- 
kannt gegeben. 
Der Landrath vertheilt denselben nach Maßgabe des Pferdebestandes. 
H. 11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird der gesammte nach F. 4 gestellungspflich- 
tige Pferdebestand gemustert, das ersorderliche Kontingent wird ausgehoben und taxirt; 
der Tapwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt vorbehalten, nach Einvernehmen mit dem 
Königlichen General-Kommando unter besonderen Verhältnissen den gänzlichen oder theil- 
weisen Ausfall der Musterung anzuordnen. 
3.
	        
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