Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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8. 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken se früh. 
zeitig stalizufinken, daß die zur Vorslellung an die Aushebungs-Kommission (F. 24) 
bestimmten Perre zu den für das Aushebungögeschäft festgesetzten Terminen im Aus- 
bebungsort (F. 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß §. 11 aus. 
5. 18. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbesehls hheilt der Landrath dem 
mit Leitung der Geschäfte beanftraglen Mitgliede jeder Musterungs-Kommission ein Ver- 
zeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet 
demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aus- 
hebung (§F. 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Landrath die Gemeinde= und Gutsvorsteher mit schleu- 
niger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe 
des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher, sowie an die Musterungs- 
Kommissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Landrakb schon im Frieden bereit zu 
halten. 
Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je nach schnellster Art der Ve- 
förderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette oder reitenden Voten zu ex- 
pediren. 
F. 19. « 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der in §. 4 näher bezeichneten zu der beslimmten Zeit und 
au dem bestimmten Orle vorzuführen. 
er Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme fündet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Militärärzte oder „Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mobil- 
machung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder „Be- 
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viele ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen 
ind. 
Mierdebesitzer, welche ihre geslellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesehlichen Strase zu gewärtigen, daß auf ihre 
Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. 
5. 20. 
Der Landrath hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Veorderung der näthigen Polizei- 
mannschaften (Gendarmen, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.
	        
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