Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

5. 25. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem 
als Anlage D beigefügten „Eidesformulare“ durch den Landrath oder dessen Vertreter 
vor Veginn des Abschäungögeschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte Abschrift der 
darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizusügen 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter ser dieselben gewählt, welche 
der Landrath im Bedarssfall einberuft und vereidigt. 
axatoren, deren Sirlloeatree, glowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten d und Fuhrkosten gemäß 
r die landräthlichen nhnn welche außerhalb der Stadt Greiz bei 
der Musteung und Auehebung mitwirken, dürfen Diäten mit 5 M. für jeden Tag und 
Reisekesten mit 30 Pf. für ras Kilomcter bei Reisen auf dem Lankwege, beziehungs- 
weise 10 M. für das Kilomcter, neben 2 M. für jeden Zu= und Abgang, bei Ren 
auf Eisenbahnen liquidirt werden. 
26. 
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmtliche 
von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs-Kommission 
an den dazu bestimmten Tagen (F. 23) einer nochmoligen Prüfung unterworfen. 
Hat eine Mastrung nicht stattgesunden (F. 11), so werden sämmtliche gestellungs- 
pflichtigen Pferde (F. 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgefährt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pterde sind in ein National nach Anlage C 
(§. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren Pferde sind sofort zu entlassen 
Ueber die Kriegsbrauchbarkrit und die Art der Verwendung hat der Militär- 
Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar 
anzugeben. 
Das leitende oder im Vehinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes 
sorkdauert, und jedenfalls nach Veendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — 
bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirkes persönlich gegenwärtig zu sein. 
Dasselbe hat dabei besonders darauf zu ochten, daß sämmtliche ausgewählte Pferde vor- 
geführt werden und erforderlichen Falls die Herbeischaffung der fehlenden zu veraulafssen. 
5. 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf das Fürstenthum 
fallende Kontingent, sowie 3 pr. Ct. Zuschlag als Reserve auszuwählen 
Die ausgewählten Perde werden in ein National nach Anlage · □u/ 21), 
die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur 
Abschähung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten 
Nationalen (F. 21) besonders vexzeichnet. 
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