Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

18 
Hat eine Musterung nicht sattgesunden, so wird über diese Pferde gleichfalls 
ein National nach Anlage C angeferligt 
Die als Reserve irgem%hien. Merde werden indessen zunächst nicht abgenommen, 
sondern nur von den VBesitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Konkin- 
Vents an gerechnet, disponibel gehalten. 
8. 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissarius geleitet wird, ist nur 
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung infolge der eingelretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (F. 21) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt 
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
S. 20. 
Bei der Abnahme müssen die Perde seitens des Eigenthümers verseben sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
hutem Hufbeschlag. 
ü Stücke sind in der Taxe mitenthallen. 
ur förmlichen Abnahme der Pferde haben die eiße, * deren Beauf- 
tragte "5 zu braufsichtigen und auf eigene Kosten zu v 
ieu die Besitzer den in diesen Paragraphen ihnen Fare#nen Verpflichtungen 
nicht senbgn, so E die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der 
Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserttuße Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen. 
8. 0. 
Sollten Besiger ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere dienst- 
taugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Anonahmefällen von der Aushebungs- 
Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Sielle die zum Ersat be- 
stimmten Pferde vorgeführt werden. 
. 81. 
Nach erfolgter Abschätzung flndet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militär-Kommissar stalt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeccorps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des 
Bezirks angegeben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.