Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 5. Februar 1887.)
#§. Gesetz vom 12. Januar 1887,
die Schulgemeinden und die Vertretung der ländlichen Schulgemeinden
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen in Betreff der Schulgemeinden und der Vertretung der ländlichen Schul-
gemeinden mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Von den Schulgemelnden.
S. 1.
Jede öffentliche Volksschulanstalt muß in der Regel einen bestimmten räumlich
abgegrenzten Schulbezirk umfassen, welcher sich auch über mehrere Gemeinden oder Theile
von solchen resp. geschlossene Gutsbezirke erstrecken kann.
Die Bewohner des Schulbezirks bilden die Schulgemeinde (Schulverband)
und sind zu deren Lasten nach Maßgabe der defallsigen Bestimmungen beizutragen
verpflichtet.
Auch die im Schulbezirk wohnenden der Landeskirche nicht angehörigen Personen
gehören so lange zur Schulgemeinde, als sie nicht Mitglieder einer anderen Religions-
gesellschaft find, welche mit Genehmigung der Oberschulbehörde eine eigene Schule im
gedachten Bezirke für ihre Kinder errichtet hat und unterhält. Solche Schulen sind den
für die Volksschulen geltenden Normen in allen den Stücken unterworfen, bezüglich deren
nicht ein Anderes von der Oberschulbehörde vorkommendenfalle für angemessen erachtet
und bestimmt werden sollte.
Umfaßt der Schulverband die Bezirke von mehr als einer Gemeinde oder von
Fürstlichen Kammergütern und ercommunalisirten Rittergütern, so sind diese Gemeinden
resp. Güter sämmtlich zur verhältnißmäßigen Mitleidenheit in Aufbringung des Bedarfs
der Schulgemeinde verpflichtet.