Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
4. 
(Ausgegeben am 5. Februar 1887.) 
#§. Gesetz vom 12. Januar 1887, 
die Schulgemeinden und die Vertretung der ländlichen Schulgemeinden 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
verordnen in Betreff der Schulgemeinden und der Vertretung der ländlichen Schul- 
gemeinden mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
Von den Schulgemelnden. 
S. 1. 
Jede öffentliche Volksschulanstalt muß in der Regel einen bestimmten räumlich 
abgegrenzten Schulbezirk umfassen, welcher sich auch über mehrere Gemeinden oder Theile 
von solchen resp. geschlossene Gutsbezirke erstrecken kann. 
Die Bewohner des Schulbezirks bilden die Schulgemeinde (Schulverband) 
und sind zu deren Lasten nach Maßgabe der defallsigen Bestimmungen beizutragen 
verpflichtet. 
Auch die im Schulbezirk wohnenden der Landeskirche nicht angehörigen Personen 
gehören so lange zur Schulgemeinde, als sie nicht Mitglieder einer anderen Religions- 
gesellschaft find, welche mit Genehmigung der Oberschulbehörde eine eigene Schule im 
gedachten Bezirke für ihre Kinder errichtet hat und unterhält. Solche Schulen sind den 
für die Volksschulen geltenden Normen in allen den Stücken unterworfen, bezüglich deren 
nicht ein Anderes von der Oberschulbehörde vorkommendenfalle für angemessen erachtet 
und bestimmt werden sollte. 
Umfaßt der Schulverband die Bezirke von mehr als einer Gemeinde oder von 
Fürstlichen Kammergütern und ercommunalisirten Rittergütern, so sind diese Gemeinden 
resp. Güter sämmtlich zur verhältnißmäßigen Mitleidenheit in Aufbringung des Bedarfs 
der Schulgemeinde verpflichtet.
	        
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