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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 10. Februar 1887.)
Gese vom 13. Januar 1887
betreffend die Conesi onspflicht des Versicherungsgewerbebetriebes und dessen
Besteuerung.
Wir Heinrich der Zwein und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souverant Fürst Reußz, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
nichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. W. 2c.
verordnen ! Justinemn des Londtags, was folgt:
8. 1.
Zum Geschäftsbetriebe von Versicherungsunternehmern, insbesondere auch Ver-
sicherungsgesellschaften aller Art, bedarf es der Erlaubniß (Concession) Unserer Landes-
regierung.
8. 2.
Die besonderen Bedingungen, von denen die Ertheilung der Erlaubniß abhängig
gemacht bezw. an reren Beobachtung der Geschäftsbetrieb von Versicherungogesellschaften
und Versicherungsunternehmern gebunden sein soll, sind von Unserer Landesregierung bei
Eriheilung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festgustellen.
8. 3.
Abgesehen von der Erfüllung der Seiten Unserer Landesregierung blonders fest-
geseblen Els sind die Versicherungunternehmer jedenfalls verpflichtet
bei Verlust der Concession jede Veränderung der Satungen (Statuten) anzu-
zeigen und vor Guenehwigung derselben Seiten Unserer Landesregierung nicht
darnach zu verfa
die Verittelungen und Abschlüsse von Versicherungsverträgen nur durch
hierländische Agenten bewirken zu lassen, ingleichen alle Zahlungen aus den
Versicherungsverträgen an hierländische Versicherte auf Kosten und Gefahr
der Versicherungsunternehmer durch ihre hierländischen Agenten zu leisten,
c. bei vorkommenden Rechtsstreiligkeiten in Bezug auf hierländische Versicher-
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