Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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bezw. durch Baustrage, Agenten ##c. betreiben lassen, unterliegen der Bestrafung mit 
Geld von 15 bis 500 M. 
Einer liaoe Strafe verfallen Diejenigen, welche im Auftrag einer von Unserer 
Landesregierung nicht concessionirten Versicherungsgesellschafst bezw. eines von Unserer 
Landesregierung nicht zoibeisene Versscherungsunternehmere Versicherungsverträge ab- 
schließen oder zum aaschlaß so cher sich erb 
Im Falle der st * ifsfen erfolgt deren Umwandlung in 
Gelängniß nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsstrafgesebuchs. 
S. 7. 
Den obigen Bestimmungen eventuell entgegenstehende frühere Vorschriften werden 
aufgehoben. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Bückeburg, den 13. Jannar 1887. 
(L. 8.) Heinrich XXI,. 
Faber.
	        
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