Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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A. Negierungsverordnung vom 5. Februar 1a97, 
betreffend k der Regierungsverordnung vom 1. Juli 18862 über 
die Untersuchung der Buchtstiere. 
Mit Voͤchster Genehmigung Serenissimi wird in Abänderung der Regierungs- 
verordnune vom I. Juli 1882 üöber die Untersuchung der Buchsstire Folgendes verordnet: 
Die 88. 7 und 9 der Regierungsverordnung vom l. Juli 1582 werden auf- 
gehoben. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
8. 7. 
Die für tauglich relannten Zuchtstiere sind durch ein Brennzeichen an den Hörnern 
äußerlich ralsnber zu ma 
rklärt die Folerwige,J einen Zuchtstier für untauglich, so darf derselbe 
zur Zucht nicht verwendet werden 
Die Besitzer nicht geprüfter oder von der Prüfungskommission verworfener Stiere 
verfallen, wenn sie von denselben fremde Kühe bedecken lassen, für jeden Contraventions- 
fall in eine Strafe von 10 bis 30 Mark. 
Aus den zur Landeskasse fließenden Strafgeldern, sowie den §. 10 gedachten Ge- 
bühren ist ein Fonds zu bilden, aus welchem die F. 3 erwähnten Reisekosten bestritten 
werden, während die etwa sich ansammelnden Ueberschüsse desselben von Zeit zu Zeit nach 
näherer Bestimmung der Fürstlichen Landesregierung zur Prämitrung für die besten im 
Fürstentbum gehaltenen guchtstiere zu verwenden sind. 
Greiz, am 5. Februar 1887. 
Fürstlich Neuß- Plaui che Landesregierung. 
Ho —* An n. 
Richter. 
 
	        
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