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A. Negierungsverordnung vom 5. Februar 1a97,
betreffend k der Regierungsverordnung vom 1. Juli 18862 über
die Untersuchung der Buchtstiere.
Mit Voͤchster Genehmigung Serenissimi wird in Abänderung der Regierungs-
verordnune vom I. Juli 1882 üöber die Untersuchung der Buchsstire Folgendes verordnet:
Die 88. 7 und 9 der Regierungsverordnung vom l. Juli 1582 werden auf-
gehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
8. 7.
Die für tauglich relannten Zuchtstiere sind durch ein Brennzeichen an den Hörnern
äußerlich ralsnber zu ma
rklärt die Folerwige,J einen Zuchtstier für untauglich, so darf derselbe
zur Zucht nicht verwendet werden
Die Besitzer nicht geprüfter oder von der Prüfungskommission verworfener Stiere
verfallen, wenn sie von denselben fremde Kühe bedecken lassen, für jeden Contraventions-
fall in eine Strafe von 10 bis 30 Mark.
Aus den zur Landeskasse fließenden Strafgeldern, sowie den §. 10 gedachten Ge-
bühren ist ein Fonds zu bilden, aus welchem die F. 3 erwähnten Reisekosten bestritten
werden, während die etwa sich ansammelnden Ueberschüsse desselben von Zeit zu Zeit nach
näherer Bestimmung der Fürstlichen Landesregierung zur Prämitrung für die besten im
Fürstentbum gehaltenen guchtstiere zu verwenden sind.
Greiz, am 5. Februar 1887.
Fürstlich Neuß- Plaui che Landesregierung.
Ho —* An n.
Richter.