Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Sie können ohne Weiteres zu Trichinenschauern beslellt und verpflichtet werden, 
aber auch ohne solche Bestellung und Verpflichtung Untersuchungen auf Trichinen gültig 
vornehmen. Wollen sie das Amt eineo Trichinenschauers Ien faün so haben sie sich 
bei dem Landrathsamte zu melden und werden von diesem verpflichtet 
8. 4. 
Die erfolgte Bestellung der Trichinenschauer und die Bildung besonderer 
Trichinenschaubezirke wird von dem Landrathsamte öffentlich bekannt gemacht. 
8. 5. 
Die nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung geordnete Trichinenschau wird 
durch die Physici innerhalb ihres Bezirles beaufsichtigt. 
Dieselben haben von Zeit zu Zeit die Thätigkeit der verpflichteten Trichinenschauer 
zu kontroliren, insbesondere den huten Zustand der zue den Untersuchungen bestimmten 
Milroskope zu ermitteln und durch eine von Zeit zu Zeit mit den einzelnen Trichinen- 
schauern zu veranstaltende Nachprüfung festzustellen, ob dieselben die für ihre Funktionen 
notbwendigen Kenninisse und Bertigkeiten noch besitzen. 
Im Falle ungenügenden Ausfalls dieser Nachprüfung hat der Trichinenschauer 
sich einem neuen Unterweisungskursus zu unterzichen, widrigenfalls seine Bestellung auf 
Antrag des Physikus Swiegn 4%% hürstlichen Landrathsamtes zurückzuziehen und solches 
ösfencht bekannt zu machen 
5. 6. 
Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist verpflichtet, dasselbe vor der 
Zerlegung durch einen amklich bestellten Trichinenschauer oder eine der im F. 3 be- 
zeichneten Personen auf das Vorhandensein von Trichinen mikroskopisch untersuchen 
zu lassen. 
Erst wenn das Fleisch durch ein schriftliches Zeugnih des Trichinenschauers für 
frei von Trichinen erklärt ist, darf dasselbe zum Genusse zubereitet und an Andere 
abgelassen werden. 
S. 7. 
Personen, welche Fleischhandel betreiben, dürfen Flelsch, Schinken, Speck von 
Schweinen, die nicht bei ihnen selbst geschlachtet sind, nur dann feil halten und ver- 
kaufen, wenn die Fleischwaaren durch einen hierländischen verfchteten Trichinenschauer 
auf Trichinen untersucht und für trichinenfrei besunden worden sind 
Eine Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn 
durch glaubwürdiges Zeugniß belegt wird, daß die von auswärts eingeäßeten Hleisch= 
waaren von einem verpflichteten Trichinenschauer in einem anberen deutschen Bundes- 
staate berelts auntersucht und als trichinenfrei befunden worden 
Die linca 1 geordnete Untersuchung kann Tiensewahl in der Wohnung des 
ülelshhändler als des Trichinenschauers vorgenommen werden. 
Die mikroskopische Untersuchung S. geschlachteten Schweines muß sich erslrecken 
mindeftens auf
	        
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