Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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5. 12. 
Der Trichinenschauer hat den Personen, welche nicht gewerbsmäßig, oder nicht 
im Zwecke eines Gewerbebetriebes (Gaft= und Schankwirthschaft 2c.) Schweine schlachten 
oder schlachten lassen, über die von ihm vorgenommene Untersuchung der letzteren einen 
mit der betreffenden Nummer seines Tagebuchs zu versehenden Befundschein unentgeltlich 
auszustellen. In diesem ist der vollständige Name des Eigenthümers des untersuchten 
Schlachtslückes beziehungsweise der Fleischwaaren und der untersuchte Gegenstand selbst 
genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Besundschein mit 
Strichinenhaltig“ zu überschreiben oder mit der Bescheinigung zu versehen, daß bei vor- 
schristsmäßiger Untersuchung der vom Trichinenschauer selbst, oder unter der persönlichen 
Aussicht desselben entinommenen Sleischtheile Trichinen nicht vorgefunden worden sind. 
Ein gleicher Befundschein ist bei Schlachtstücken, deren Eintrag in das Schlacht- 
buch nothwendig ist, neben diesem dann auszustellen, wenn die Eigenthümer der Schlacht- 
stücke solches verlangen 
Der Trichinenschauer hat die Vefundscheine mit seinem vollen Namen zu unter- 
schreiben. 
Duplikate von Befundscheinen dürfen nicht ausgestellt werden. 
5. 13. 
Werden bei der Untersuchung Trichinen enldeckt, so hat der Trichinenschauer ohne 
allen Verzug dem Gemeindevorstande davon Anzeige zu machen und an denselben die 
trichinenhalligen, von ihm vorher einzukittenden und zu signirenden Präparate abzuliefern. 
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich das dase Schwein, bezüglich 
sämmtliche von demselben herrührende Theile in Beschlag nehmen und, wenn eine 
bandgemeinde in Betracht kommt, das Fürstliche enndralhsom (beziehungsweise den Amts- 
richter in BVurgk) von dem Vorkommniß zu benachrichtigen. 
Leblerenfalls hat das Landrathsamt (resp. der Amtsrichter in Burgk), wenn der 
Kall in einer Stadt vorgekommen ist, der Gemeindevorstand unter Zuziehung des Begzirks- 
Physikus und — je nach Befinden — des Landesthierarztes, oder, wenn derselbe nicht 
rasch zur Stelle sein kann, eines anderen approbirten Thierarztes alle Mahregeln zu 
treffen, welche zur Abwendung von Gefahren erforderlich erscheinen. 
Vis zum Einschreiten der zuständigen Yolizeibehörde hat sich der Eigenthümer 
des nichinenhaliigen Schweines beziehungsweise der Srelschwaaren“ A4% erfũgung 
über letztere zu enthalten. 
Ein trichinös besundenes Schwein kann unter polizeilicher Kontrole zur Ge- 
winnung der Vorsten, der Haut, des ausgeschmolzenen Feltes sowie zur Leim= und 
zur Düngermittelsabrikation ausgenutzt werden. Trichinenhalltige Schinken können unter 
derselben Voraussetzung zu technischen Zwecken verwendet werden. 
8. 1 
Die Gebühr für die amtliche Anitisepün= Untersuchung eines geschlachteten 
Schweines oder der Fleischwaaren richtet sich nach dem angesügten Taris. Die Gebühr 
ist von dem Besitzer des Schweines oder der Fleischwaaren an den Trichinenschauer zu entrichten.
	        
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