Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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A. der Regierungsverordnung vom 9. gebruar 1887, die zwangsweise Einführung der 
mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen betreffend, anliegenden 
Schema zu führen, in welches unter fortlaufenden Nummern jede im Laufe des Jahres 
von ihm vorgenommene amtliche Untersuchung von Schweinefleisch unter Ausfüllung der 
vorgeschriebenen Rubriken einzutragen ist. 
er Trichinenschauer hat ferner in Gemäßheit des KF. 11 der eitirten Regierungs- 
verordnung die Eintragung der Journalnummer in das von allen Gewerbetreibenden, 
welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten, oder schlachten lassen, 
nach Vorschrift des eitirten C. 11 zu führende Schlachtbuch und die Ausfüllung der 
Columnen desselben unter c., d. und o. selbst zu bewirken. 
Die Tagebücher sind mindestens ein Jahr lang nach der letzten Eintragung auf- 
zubewahren und dem Physikus sowie den Polizeibehörden jeder Zeit auf Verlangen vor- 
zulegen.
	        
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