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Gesctzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
8.
(Ausgegeben am 24. März 1867.)
13. Neglerungs--Verordnung vom 19. März 1887,
das Reinigen der Schornsteine betreffend.
Mit Serevissimi Höchster Genehmigung wird nachstehend die Instruction für die
hierländischen Schornsteinfeger unter Hinweis inobesondere auf F. 3 derselben zur allge-
meinen Nachachtung bekannt gemacht.
Greiz, am 19. März 1887.
Fürflich Neuß-Plauisce Landesregierung.
**5 Richter.
Instruction
für die Schornsteinfeger.
F. 1.
Der Schornsteinfeger hat sich eines nüchternen, ehrbaren Lebenswandels zu be-
fleißigen und seine übernommenen Verpflichtungen den bestehenden und ebwa noch zu er-
lassenden Vorschristen, insbesondere aber gegemwärliger Instruction und deren etwaigen
Ergänzungen gemäß, stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, auch den Weisungen des
Fürstlichen Landbaumeisters, als seines nächsten Vorgesehten, sowie der betreffenden Po-
lizeibehörde (für die Städte der Gemeindevorstände, für das platte Land des Sürstlichen
Landrathsamtes) gebührende Folge zu leisten.
8. 2.
Der Schornsteinfeger hat beim Fegen der Schornsteine seines Bezirkes auf die
Beschaffenheit derselben sowohl, als aller Beuerstätten der betreffenden Gebäude genau
Acht zu haben und die dabei wahrgenommenen Mängel sofort dem bezüglichen Haus-
besitzer zur Abstellung, bei unterbleibender Abstellung aber ohne Scheu und Anfehen der
Person der betreffenden Polizeibehörde zur Beseitigung ungesäumt anzuzeigen.