Beginnt die Versammlung nicht lpätestens eine Stunde nach der in der Anzeige
angegebenen Zeit oder wird die für einen bestimmten Ort angesetzte Versammlung an
demselben abgebrochen und an drinem anderen Ort fortgeseyt, so ist die später beginnende
oder an einem Ort sortgesezte Versammlung als vorschriftsmäßig angczeigt nicht anzu-
sehen. Dafselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten
Verhandlungen wieder aufnimmt.
K. 3.
Zur Verufung von Versammlungen sind nur Diejenigen bercchligt, welche dispo-
sitionsfähig, Angehörige eines deulschen Bundesstaates und im Besit der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, auch sich weder vor, noch nach dem Erscheinen dieses Gesetzes gegen-
über den Anordnungen der Polizei bei Versammlungen widersetzlich oder ungehorsam be-
wiesen haben, noch auf Grund dieses Gesetzes bereits bestraft worden sind.
S. 4.
Jeder Versammlung muß wenigstens ein von derselben als solcher anerkannter
Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf, wenn ein Ordner oder Leiter
oder eine Mehrzahl derselben nicht im Voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung der-
jenigen Angelegenheiten, zu deren Beralhung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als
bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist.
Die Wahlhandlungen haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung ver-
anstalteten.
Personen, welche zur Berufung von Versammlungen nicht berechtigt sind, können
auch zur Ausübung der Junctionen eines Ordners oder Leiters nicht zugelassen werden.
5. 5.
Das Fürstliche Landrathsamt ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffent-
liche Angelegenheiten erèrtert oder berathen werden sollen, sofern der Vorstand dieser
Behärde der Versammlung nicht selbst, sei es allein oder in Begleitung, beiwohnen will,
einen oder mehrere Polizeibramten oder andere Abgeordnete zu senden; eine gleiche Ve-
sutgniß hat der Amtsrichter in Burf
Auch Fürstliche bondebregierung als oberste Landespolizeibehörde ist berechtigt,
Beauftragte zur Ueberwachung und Amwohnung solcher Versammlungen abzuordnen.
Die fraglichen Beamten beziehungsweise Beauftragten haben ihre dienstliche Eigen-
schaft dem Unternehmer oder Vorsivenden der Versammlung kund zu geben.
Dem Vorstand des ZFürsllichen Landrathsamtes beziehungsweise dem Amtsrichter
in Vurgk, sowie deren Beamten oder sonst mit Ueberwachung der Versammlung Beauf-
tragten muß ein nach deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung ein-
geräumt, sowie über die Person der Redner Auskunft gegeben werden. Hierzu sind die
Veranstalter, Ordner oder Leiler der Versammlung verpflichtet.
Auf Erfordern hat 116 7 der Vortragende, bezw. der Berlchterstatter der Polizei-
behörde gegenüber zu legitimiren