Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Beginnt die Versammlung nicht lpätestens eine Stunde nach der in der Anzeige 
angegebenen Zeit oder wird die für einen bestimmten Ort angesetzte Versammlung an 
demselben abgebrochen und an drinem anderen Ort fortgeseyt, so ist die später beginnende 
oder an einem Ort sortgesezte Versammlung als vorschriftsmäßig angczeigt nicht anzu- 
sehen. Dafselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten 
Verhandlungen wieder aufnimmt. 
K. 3. 
Zur Verufung von Versammlungen sind nur Diejenigen bercchligt, welche dispo- 
sitionsfähig, Angehörige eines deulschen Bundesstaates und im Besit der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, auch sich weder vor, noch nach dem Erscheinen dieses Gesetzes gegen- 
über den Anordnungen der Polizei bei Versammlungen widersetzlich oder ungehorsam be- 
wiesen haben, noch auf Grund dieses Gesetzes bereits bestraft worden sind. 
S. 4. 
Jeder Versammlung muß wenigstens ein von derselben als solcher anerkannter 
Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf, wenn ein Ordner oder Leiter 
oder eine Mehrzahl derselben nicht im Voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung der- 
jenigen Angelegenheiten, zu deren Beralhung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als 
bis die Wahl wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. 
Die Wahlhandlungen haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung ver- 
anstalteten. 
Personen, welche zur Berufung von Versammlungen nicht berechtigt sind, können 
auch zur Ausübung der Junctionen eines Ordners oder Leiters nicht zugelassen werden. 
5. 5. 
Das Fürstliche Landrathsamt ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffent- 
liche Angelegenheiten erèrtert oder berathen werden sollen, sofern der Vorstand dieser 
Behärde der Versammlung nicht selbst, sei es allein oder in Begleitung, beiwohnen will, 
einen oder mehrere Polizeibramten oder andere Abgeordnete zu senden; eine gleiche Ve- 
sutgniß hat der Amtsrichter in Burf 
Auch Fürstliche bondebregierung als oberste Landespolizeibehörde ist berechtigt, 
Beauftragte zur Ueberwachung und Amwohnung solcher Versammlungen abzuordnen. 
Die fraglichen Beamten beziehungsweise Beauftragten haben ihre dienstliche Eigen- 
schaft dem Unternehmer oder Vorsivenden der Versammlung kund zu geben. 
Dem Vorstand des ZFürsllichen Landrathsamtes beziehungsweise dem Amtsrichter 
in Vurgk, sowie deren Beamten oder sonst mit Ueberwachung der Versammlung Beauf- 
tragten muß ein nach deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung ein- 
geräumt, sowie über die Person der Redner Auskunft gegeben werden. Hierzu sind die 
Veranstalter, Ordner oder Leiler der Versammlung verpflichtet. 
Auf Erfordern hat 116 7 der Vortragende, bezw. der Berlchterstatter der Polizei- 
behörde gegenüber zu legitimiren
	        
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