Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Gleicherweise findet bei Hhuzen oder Abschreibungen in Betreff 
derartiger Forderungen die in §. 25 vorgeschriebene Benachrichtigung der 
passiv Bekheiligten nicht statt. 
Art. III. 
Der §. 118 des Gesetzes erhält folgenden Zusat: 
Zu Löschungen oder Abschreibungen von Forderungen bei einer zu 
Gunsten der Inhaber von Papieren au portcur bestellten Hypothek genügt 
die Ueberreichung eines entsprechenden Vetrags von cassirten Obligationen 
sammt den dazu gehörigen, nach den Anleihebedingungen noch nicht ver- 
jährten Zinscoupons der in Betracht kommenden Anleihe Seiten des 
Schuldners an die Hypothekenbehörde. 
Art. IV. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Ge- 
setzblatt in Kraft. 
Urtanduchm zunder Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürftlichen Insiegel 
Gegeben Neue Burg Greiz, am 16. April 1887. 
— Heinrich XXII. 
Faber. v. Geldern-Crispendorf. Hofmann.
	        
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