Gesetzsammlung
das Fürstenthum 2 gar Aelterer Linie.
#—0# am 1 1887.)
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den Erlaß einer Taxordnung für a e ieand
Nachdem eine Revision der mittelst Landesherrlichen Patentes vom 10. Juni
1859 erlassenen, in der Gesetzsammlung auf Seite 136 ff. unter V abgedrucklen Ge.
bührentaxe für ärztliche, wundärztliche und geburtöhülfliche Privatpraxis als nothwendig
sich herausgestellt hat, ist unter geeigneter Berücksichtigung bezüglicher Bestimmungen be-
nachbarter Staaten eine
Tarordnung
für privatärztliche Mühewaltungen für das Fürstenthum ausgearbeitet worden, welche auf
Höchsten Befehl Sorenissimi nachstehends mit der Bestimmung publieirt wird, daß diese
die obenbezeichnete Gebührentaxe außer Wirksamkeit setzende Tarordnung vom I. Jannar
künftigen Jahres ab in Kraft zu treten hat.
Greiz, am 30. Juni 1887.
Fürstlich MAeu Plausche Landesregierung.
Di„repen ndorf
.
Richter.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
2½ ausübenden Meebersen sind verpflichtet, jedem von ihuen wegen Gebühren-
ghlang ne #r pruch Genommenen auf dessen Verlangen eine genanc, deutliche, taror# nungsmaßige
echnung l *sn diesfallsigen bingelnen —— auszustellen. Für uiic 0 genügen jedoch
Dauschliqutdat 6
A#n epalichtigen steht das Recht zu, die Een der ihm zugestellten Ge-
bür 9 n binnen "! — von der Zustellung ab Physi 1 zu brantragen.
6 ten der VFeststellun en bei tgrordnungömähigem w venB Antrahstiler, anderen Falls
dem belresende n Aubssseller
e Berechnung und die Feststellung derselben hat innerhalb der angegebenen niedrig-
sten und Schen Sätze süls usinden. Das Tarmaß ist, unter erdsichtigung. aller aset
Futpuhaa ch nach dem Einkommen # Kranken, außerdem der ei siatt-
nbenden Schuenigen und Gefährlichkeit, sowic der dabei nochuendteen b T