Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum 2 gar Aelterer Linie. 
#—0# am 1 1887.) 
20. ## 1 a. , 4 3o. In uni 
den Erlaß einer Taxordnung für a e ieand 
  
  
  
Nachdem eine Revision der mittelst Landesherrlichen Patentes vom 10. Juni 
1859 erlassenen, in der Gesetzsammlung auf Seite 136 ff. unter V abgedrucklen Ge. 
bührentaxe für ärztliche, wundärztliche und geburtöhülfliche Privatpraxis als nothwendig 
sich herausgestellt hat, ist unter geeigneter Berücksichtigung bezüglicher Bestimmungen be- 
nachbarter Staaten eine 
Tarordnung 
für privatärztliche Mühewaltungen für das Fürstenthum ausgearbeitet worden, welche auf 
Höchsten Befehl Sorenissimi nachstehends mit der Bestimmung publieirt wird, daß diese 
die obenbezeichnete Gebührentaxe außer Wirksamkeit setzende Tarordnung vom I. Jannar 
künftigen Jahres ab in Kraft zu treten hat. 
Greiz, am 30. Juni 1887. 
Fürstlich MAeu Plausche Landesregierung. 
Di„repen ndorf 
. 
Richter. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
2½ ausübenden Meebersen sind verpflichtet, jedem von ihuen wegen Gebühren- 
ghlang ne #r pruch Genommenen auf dessen Verlangen eine genanc, deutliche, taror# nungsmaßige 
echnung l *sn diesfallsigen bingelnen —— auszustellen. Für uiic 0 genügen jedoch 
Dauschliqutdat 6 
A#n epalichtigen steht das Recht zu, die Een der ihm zugestellten Ge- 
bür 9 n binnen "! — von der Zustellung ab Physi 1 zu brantragen. 
6 ten der VFeststellun en bei tgrordnungömähigem w venB Antrahstiler, anderen Falls 
dem belresende n Aubssseller 
e Berechnung und die Feststellung derselben hat innerhalb der angegebenen niedrig- 
sten und Schen Sätze süls usinden. Das Tarmaß ist, unter erdsichtigung. aller aset 
Futpuhaa ch nach dem Einkommen # Kranken, außerdem der ei siatt- 
nbenden Schuenigen und Gefährlichkeit, sowic der dabei nochuendteen b T
	        
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