g. 6.
Von der c zur Theilnahme an Versammlungen der in 8. 2 gedachten
Art si ind gänzlich ausgeschlo
Personen Veibliohen Geschle chts,
. minderjährige Personen und socche, welche unter Curatel stehen,
. diejenigen, welche den Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte verloren und noch
nicht wiedererlangt haben,
. diejenigen, welche wegen einer Verfehlung gegen das gegenwärtige Gesetz ver-
urhheilt Hi, Healange sie nicht die Strafe verbüßt beziehungsweise deren Be-
trag erlegt hab
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Außer den im Dieust befindlichen Polizeibeamten und denjenigen Personen, welche
vermöge ihrer öffentlichen Hiellung, zar Tragen von Waffen verpflichtet sind, darf Nie-
mand einer Versammlung bewaffnet bnen.
Inwieweit bei #mmalsner uel der in F. 21 bezeichneten Art bei öffenklichen
Auf= und Umzügen, sowie bei Festlichkeiten den Vetheiligten oder gewissen Theilnehmern
das Waffentragen gestattet ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit dieselben nach
beslehenden geselichen Vorschriften, nach den von den zuständigen Behörden genehmigten
Vereinsstatuten oder nach besonderer Erlaubniß der Fürstlichen Landesregierung für ein-
zelne Fälle die Besugniß zum Waffentragen besitzen.
KC. 8.
Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, solange diese noch nicht ge-
wählt sind, die Veranstalter derselben dürfen nicht gestalten, daß Anträge und Vorschläge
erörtert oder Aeußerungen gelhan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder
eine Aufforderung oder Aureizung zu Gesetzesübertretungen, überhaupt unrechtmäßigen
oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen vor, so haben sie dem Ur-
beber sofort und ohne eine Anweisung von Seiten der Ueberwachungsbeamten abzuwarten,
das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Volge geleistet wird, die Versammlung
aufzuheben. Ebensowenig dürfen dieselben (Ordner oder Leiter) solchen Personen das
Wort ertheilen, welche bekanntermaßen einer Umsturzpartei angehören.
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Wird in den in W 6 vorausgesetzten Fälen der Ordnungsruf seitens der Ver-
anstalter, Obner oder Leiter der Versammlung unterlassen oder demselben nicht Folge
geleistet, so ist der Ueberwachungsbeamte befugt, denen, von welchen Anträge gestellt
oder Vorschläge oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen
oder eine Aufforderung oder Anreizung zu Gesehesübertretungen, überhaupt unrechtmäßigen
oder unsittlichen Handlungen enkhalten, das Wort zu entziehen und, wenn dem nicht
unverzüglich Folge geleistet wird, die Versammlung aufzulösen.
Ebenso muß die Auflösung in allen Fällen staltfinden, in welchen in der Ver-
sammlung Bewaffnete oder Personen der in F. 6 erwähnten Art unbefugtermaßen er.
schienen sind und solche der Aufforderung des Ueberwachungsbeamten enkgegen t 4 sofort