Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 20. August 1887.)
21. Regi # Bekanntmachung vom 26. Juli 1887,
die Uufsiellung von Uebersichten und Nechnungsabschlussen verschiedener
Kranken= und Hülfskassen betreffend.
In Ausführung eines Beschlusses des Vundesraths vom 23. Juni 1887 wird
unter entsprechender Abänderung bezw. Ergänzung der Regierungsbekanntmachungen vom
6. Dezember 1884 (Nr. 13 der G. S.) und vom 28. Januar 1867 (Nr. 6 der G. S.)
Folgendes angeordnet:
An die Stelle der durch die Regierungsbekanntmachung vom 6. Dezember 1884
für die nach §§. 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 und nach
5. 27 des Relchsgejeyen über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 in der
Fassung vom 1. Juni 1884 zu liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare
nebst den durch Regierungsbekanntmachung vom 28. Jannar laufenden Jahres dazu er-
lassenen Erläuterungen kreten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der Anlage A.
Es bleibt vorbehalten für die Gemeindekrankenversicherung und die einzelnen mi*
der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorzuschreiben bezw. zuzulassen,
welche in der Weise hergestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerk-
ungen zu den festgestellten Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht auf-
denommen werden.
Greiz, am 26. Juli 1887.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.