. 11.
Den von den Vorständen der Krankenkassen zur Theilnabme an den Untersuchungs-
verbandlungen gewählten Vevollmächtigten wird nach demjenigen Lobniatz, mit welchem
sie zu den beimiffenden Krankenkassen veranlagt sind, für den entgangenen Arbriteverdieust
Ersatz geleistet.
Die Anweisung zur Zahlung des Ersatzes ersolgt durch den Vorsitzenden des
Landesausschusses. (efr. §. 55 des Unfallversicherungsgesezes vom 6. Juli 1884 cj. F.
37 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887).
8. 18.
Gegen die Festsetzung der den Arbeitervertretern und deren Ersatzmännern, sowie
den Bevollmächtigten der Krankenkassen zu gewährenden Vergütungssätze ist die Beschwerde
an Hürstliche Landesregierung zulässig. Dieselbe entscheidet endgiltig. (esr. . 44 al.
4 henl unfald Bersicherungsgesehes vom 6. Juli 1884 d. F. 47 des Reichsgesetzes vom
11 )
§9
Abänderungen und Ergänzungen dieses Regulativs bleiben vorbehalten.
Greiz, den 15. Februar 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung.
Faber.
Richter.
Druckfehlerberichtigung.
S. 3 der Ges.-Samml. von 1887 z#n in F. 7 Zeile 4 zwischen den Worlen „Ort“ und
obei“ ein Komma zu seben
S. 127 der Ges.-Samml. v. aanz es unter I. Zeile 1 slatt „. 7“ heißen „§. 3“