Gesetsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 3.
(Ausgegeben am 16. Juni 1888.)
7. Neg gierungs · Verordnun vom 11. April 1888,
einige E— zu dem Reichsgesetz vom 11. Juli 1887,
betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Zur Ausführung des Reichsgesepes vom 11. Juli 1887, betr. die Unfallversiche=
rung der bei Vauten beschäftigten Personen, wird auf Grund von F. 30 Absatz 2 des-
selben mit Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verorduet:
8.
Die sämmtlichen Gemeinden und Fatazin= des Fürstenthums bilden behufs ge-
meinschaftlicher Uebernahme korienigen Lasten, welche der Versicherungsanstalt aus Un-
sällen bei den in §. 21 lit. b des obengedachten Gesebes bezeichneten Bauarbeiten auf
Grund desselben erwachsen * von ihnen in Gemäßheil des §. 30 al. 1 ebendaselbst
zu — sind, einen Verband (nach Maßgabe des §. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom
11. Juli 1
sen hat seinen Sih in Greiz und sleht unter der Aufsicht Fürstlicher Landes-
regierung.
Die Verlrelung und Verwaltung dieser Vereinigung erfolgt durch den Vorstand
des Fürstlichen Landrathsamts. 6
. 2.
Die für den Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Geldmiltel
werden von den einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken des Fürstenthums nach dem Ver-
hällulß der aus denselben zu entrichtenden direkten Staatsskeuern aufgebracht.
eder Gemeinde= oder Gutsbezirk hat die auf ihn entfallende Beitragsquote nach
dem für die Gemeinde--Umlagen bestehenden Fuße aufzubringen.
Greiz, am 11. April 1888.
Furstlich Reuß. Plauische Landesregierung.
Kaber.
Richter.
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