Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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10. Negi § Bekannt vom 11. Mai 1888, 
betreffend Erweiterung der Regierungs- — vom 7. Juni- 1873 
über die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873 ein- 
geführten Submissionsverfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze 
über Zölle und indirekte Stenern. 
Auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1873, betreffend Einfübrung 
des Submissionsverfahrens in Untersuchungen wegen Zuwiderbandlungen gegen die Ge- 
setze über Zälle und indirekte Steuern und in Erweiterung der Regierungs-Bekanntmachung 
vom 7. Juni 1873 wird den Fürstlichen Steuerstellen die Befugniß ertheilt: das Sub- 
missionsverfahren nach dem eitirten Gesetze bei allen im Werwaltungswege gekührten 
Untersuchungen anzuwenden, welche bei dem Generalinspektor des Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereins nach den einschlagenden Pestimmungen der vandes- oder Reichsgesetze zur 
erstinstanzlichen Entscheidung zu bringen sind. 
Solches wird zur Nachachlung andurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 11. Mai 1888. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
  
II. Negi o-Bekanutmach vom 5. Juni 1888, 
den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Groß- 
herzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß Aelterer und Neuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Prenßischen 
Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. 
er zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großüherzog- 
thumes D sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer und 
Reuß Jängerer Vinie wegen der Herstellung und des Betriebes einer Eisenbahn von Triptis 
oder einem anderen in der Nähe belegenen Punkte der Linie Leipzig- Gera-Probstzella 
nach Blankenstein durch die Staatsregierung des Königreiches Preußen unkerm 30. No- 
vember 1887 abgeschlossene Vertrag wird nach allseitiger Natifikation zur allgemeinen 
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 5. Juni 1888. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Veltern,Pristenhor 
I. 9 
Saupe. 
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