19
10. Negi § Bekannt vom 11. Mai 1888,
betreffend Erweiterung der Regierungs- — vom 7. Juni- 1873
über die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873 ein-
geführten Submissionsverfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze
über Zölle und indirekte Stenern.
Auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1873, betreffend Einfübrung
des Submissionsverfahrens in Untersuchungen wegen Zuwiderbandlungen gegen die Ge-
setze über Zälle und indirekte Steuern und in Erweiterung der Regierungs-Bekanntmachung
vom 7. Juni 1873 wird den Fürstlichen Steuerstellen die Befugniß ertheilt: das Sub-
missionsverfahren nach dem eitirten Gesetze bei allen im Werwaltungswege gekührten
Untersuchungen anzuwenden, welche bei dem Generalinspektor des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins nach den einschlagenden Pestimmungen der vandes- oder Reichsgesetze zur
erstinstanzlichen Entscheidung zu bringen sind.
Solches wird zur Nachachlung andurch bekannt gemacht.
Greiz, am 11. Mai 1888.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.
II. Negi o-Bekanutmach vom 5. Juni 1888,
den zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Groß-
herzogthumes Sachsen sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt,
Reuß Aelterer und Neuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisen-
bahn von Triptis nach Blankenstein durch den Königlich Prenßischen
Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
er zwischen den Staatsregierungen des Königreiches Preußen, des Großüherzog-
thumes D sowie der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß Aelterer und
Reuß Jängerer Vinie wegen der Herstellung und des Betriebes einer Eisenbahn von Triptis
oder einem anderen in der Nähe belegenen Punkte der Linie Leipzig- Gera-Probstzella
nach Blankenstein durch die Staatsregierung des Königreiches Preußen unkerm 30. No-
vember 1887 abgeschlossene Vertrag wird nach allseitiger Natifikation zur allgemeinen
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Greiz, am 5. Juni 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Veltern,Pristenhor
I. 9
Saupe.
3%