Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Sollte demnächst nach Pertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürsnisses 
die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante 
Eisenbahn krenzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet oder genehmigt 
werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine 
Einsprache erhoben werden, die betreffenden Landesregierungen verpflichten Sich aber, 
dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenanswand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweile der Geleise soll 1,,32 m im Lichten der Schienen betragen. Die 
Königlich Preußische Regierung isl berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn nach den 
Vestimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung. 
vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische —- Aelterer 
Linie und die Fürstlich Reuß. Plauische Regierung Jüngerer Linie werden für den Fall der 
Aussührung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der 
für die betessenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften Vortheile —: 
zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Voden inner- 
1or. Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unentgelt- 
lich zur Verfügung siellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonsligen öffentlichen Wege unentgelt- 
lich und ohne besondere Entschärigung für die Dauer des Vestehens und 
Betriebes der Vahn gestatten. 
Artikel V. 
Die im Ariikel 9 wegen Hergabe des Grund und Vodens übernommene Ver- 
pflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der 
Bahnhäfe und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallel- 
zurge, „Sccherheittrein Genimung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von 
Wegen oder Wafserläufen u. s. w. nach den genehmigten Baupläuen oder nach den Ve- 
slinnungen der oandespoltzeibehirden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Beuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. 
Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechligkeilen soll dergestalt 
unenlgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisendahnverwaltung auch Kuliur= und In- 
konvenienz= Entschädigungen nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen 
Grundstücke frei von PMandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, 
die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die 
Daner des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staales übergehen. Letzterem 
#elln, hüetal nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains 
zur Last fall—
	        
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