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derselben und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei Staalsabgaben erheben noch
auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonfligen korporativen
Verbände zulassen.
Artikel Xl.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Vetriebes auf
der ganzen Bahn oder eines Theils derselben ist die Zustimmung der betheiligten Regier-
ungen erforderlich.
Arlikel XII.
Ein Necht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete enksallenden Bahn-
strecken werden die betheiligten Staatseregierungen, solange die Bahn im Eigenthum tver
Betriebe des Preußischen Staates sich befinde", nicht in Anspruch nehmen. Sollte d
gegen späler Eigenthum und Betrieb an einen Privatunkernehmer abgetreten werden, won
die Genehmigung der betheiligten Regicrungen ersorderlich sein würde, so bleibt den ver-
bwagichleßenen Staatsregierungen, einer Jeden für sich, das Recht vorbehalten, die in
Ihren Gebieten belegenen Vahnstrecken nach Mahgabe des Preyhischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine elwaige derarlige Enwerbung des
Eigenthums seitens der betreffenden Landesregierungen soll indeß die Einheitlichkeit des
Unternehmeng nicht beeinträchligt werden; dieselben verpflichten sich vielmehr, auch in diesn
Betrieb und die Verwallung der auf Ihren Gebieten belegenen Theile d
Vehn re Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb und die Ver.
waltung der auf Preußischem Gebiele belegenen Strecke der Bahn führen wird.
Artikel Xlll.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das Deulsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem Vertrage
erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu überlragen.
Artikel XIV.
Sollie bei der ausführlichen Bearbeilung des Bauentwurfs die Linie auch durch
Gebietstheile des Fürslenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden, so erklärt sich die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bereit, Ban und Betrieb der Bahn unter
den vorftehenden Bedingungen auch innerhalb Ihres Gebietes zu gestatten, ohne indeß
wegen Ueberweisung des in diesem Falle innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg-Rudol-
stadt ersorderlich werdenden Grund und Bodens eine andere Verpflichtung als die unent-
geltliche Eimreumung des Rechts auf Mitbenutzung der Chausseen und sonfligen öffent-
lichen Wege (Arlikel IV Nr. 2) zu übernehmen. Die Hohen vertragschliestenden Theile
werden wegen Beschaffung des in diesem Falle innerhalb Schwarzburg-Rudolstädtischen
Gebietes erforderlich werdenden Grund und Vodens Vereinbarungen unter den betheiligten
Interessenten herbeilühren.