Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

26 
Artilel XV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst in # 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887. 
(ez.) Dr. Micke. (gez.) von Geldern-Crispendors. (gez.) Dr. Slevogt. 
I. 8.) I. S. (L. 8S.) 
(gez.) Hanthal. (gez.) Engelhardt. 
(I. 8.) (I. 8S.) 
Schlußprotokoll zum 
wi #schen Preußen, Reuß Aelterer Linie, 
ndolstadt und Reuß Jüngerer Linie 
Triptis nach 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Ab- 
schlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach 
Blankenstein vereinbarten Slaatsverlrages zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärlige Schlußprotokoll nachslehende Erklärungen aufge- 
nommen worden, welche mit der Ralifikation des Vertrages als mitgenehmige Feten und 
mit den Verelubarungen des Vertrages selbst gleichverbindliche Kraft haben sollen: 
Zu Antikel II. Die Linie des allgemeinen Bauentwurfs soll bei der auoführüchen Be- 
r—t desselben in der Hauptsache und insbesondere hinsichtlich der in 
Aussicht genommenen Stationen beibehalten werden. Die bei Rempten- 
dorf und Lemnitzhammer vorgesehenen Hallestellen sollen zugleich Einricht- 
ungen für Holzverladungen erhalten. 
Zu Ariilel V. Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, auf Verlangen 
der Fürstlich Reuß. Pauischen Regierung Aelterer Linie dieser oder den 
betheiligten, von Ihr zu bezeichnenden Gemeinden die Ausübung des Ihr 
für den Bau der Bahn innerhalb des Fürstlichen Gebiels zu verleihenden 
Enteignungsrechts durch Vollmacht zu übertragen. Die Fürstliche Regierung 
wird dafür sorgen, daß hierdurch die Ueberweisung des Grund und Bodens 
nicht verzögert wird. 
Zu Artikel VI. Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich berelt, die Fahrpläne 
kür die den Gegenstand des Vertrages bildende Bahn vor ihrer Einführung 
den bethelligten Landesregierungen mitzuthellen, um denselben Gelegenheit 
zur Geltendmachung Ihrer Wünsche zu geben. 
    
Schwarzburg- 
Eisenbahn von 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.