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Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfertigungen
des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt
worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen, der Fürstlich
Reuß-Plauischen Regierung Aelterer Linie, der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, der
Fürstlich Schwarzburg= Rudolftädtischen und der Fürstlich Reuß.Plauischen Reglerung
Jüngerer Linie je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls enkgegen-
genommen.
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887.
(gez.) Dr. Micke. (gez.) v. Geldern-Crispendors. (gez.) Dr. Slevogt.
(gez.) Hauthal. (gez.) Engelhandt.
12. Gesetz vom 13. Juni 1888,
die Gewährung von -Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene
oder hetodtete Rinder betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveriner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c
verordnen mit Zustimmung des Landtages was folgt:
81.
Für Rinder, welche an Milzbrand umstehen oder wegen dieser Seuche getäödtet
werden, wird, außer in den nachstehend in §. 4 erwähnten Fällen, Entschädigung gewährt.
8. 2.
Die Höhe dieser Entschädigung beträgt vier Fünftheile des gemeinen Werths der
Thiere, ohne Rücksicht auf die Werthverminderung, welche in Volge der Seuche einge-
treten ist.
Es kommt aber der Betrag der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssumme
darauf in Abrechnung.
8. 3.
Sofern nicht ein anderer Berechtigter bekaunt ist, wird die Entschädigung Dem-
jenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das betreffende Thier zur Zeit des
Umstehens beziehentlich der Tödtung besunden hat. Mit dieser Zahlung erlischt jeder Ent-
schädigungsanspruch Dritter.