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Die Schiedsmänner sind auch für diese Schätzungsfunktionen von dem Fürstlichen
Landrathsamte, — bezw., soweit sie im Amtsgerichtsbezirk BVurgk wohnen, von dem dortigen
beauftragten Beamten — im Allgemeinen zum Voraus eidlich in Pflicht zu nehmen.
Ein an Stelle des Landesthierarztes zugezogener nicht beamteter Thierarzt ist
ebenfalls eidlich zu verpflichten, sofern derselbe nicht bereits im Allgemeinen als Sachver-
sländiger beeidet ist.
8. 3.
Im Uebrigen finden für die Schätzung und das weitere Verfahren zur Herbei-
führung der Auszahlung der Entschädigung die Bestimmungen des F. 19, für das Ver-
fahren der Feststellung. l „Krnestazustande rücksichtlich der Entschädigungslessung die
Bestimmungen des 8. 2 d für das Entschädigungsverfahren, sowie für das Verfahren
der Wiedereinziehung ua don der Fürstlichen Landeskasse verlagsweise gezahlten Entschädi-
gungen und Kosten die Vestimmungen der I§. 21 und 22 der mehrcitirten Landesherr-
lichen Verordnung slungemäße Anwendung.
Als Grundiage für die Wiedereinziehung der genannten Verläge Fürstlicher Landes-
kasse von den Rindviehbesitzern dient die in Gemäßheit des F. 21c der Landesherrlichen
Verordnung vom 29. März 1881 zu dem dort vorgesehenen Zweck vorgenommene Con-
signation.
8. 4.
Die den Schiedomännern als Ersatz für Reisekosten und Unt agen zu #wäßrenden
Vergütungen sind im Verwaltungswege von dem na aßgabe des F. 1 mehr-
citirten Landesherrlichen Nerordnung ernannten 4Wr h ahg Fnielnn
Greiz, am 14. Juni 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Saupe.