Ueber-
mittelung der
Enß.
nachrichten.
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Raum d betreffende Land in einer Klammer zu bezeichnen, sodaß diese Spalte beispiels-
weise laute
Strafnachricht Gieon für das Strafregister
...... n ..·.(Belgicn)
b. in der Spalte 8 sind in dem Worte „Landgerichtsbezirk“ die drei ersten
Silben (Landgerichts) zu durchstreichen, so daß nur das Wort „Bezirk“ stehen bleibt.
c. in der Spalte 12 (Bemerkungen) ist anzugeben, welche Staatsangehörig-
keit der Verurtheilte beslyt und, wenn derselbe Schweizer ist, zugleich der Hanat
kanton und die Heimathsgemeinde desselben in folgender Korm zu vermerken:
. Kante-t.............
Heimath Gemeinnde
Da die Heimathsgemeinde in der Schweiz mit dem Geburtsort nicht immer über-
einstimmt, sind Verurtheilte, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, nach
ihrer Heimathsgemeinde besonders zu befragen.
Andere Bemerkungen sind in die Spalte 12 in der Regel nicht auf-
zunehmen.
d. in der unteren rechten Ecke des Formulars ist der Unterschrift des Be-
amten, welche unter die Worte
„Die Richtigkeit bescheinigt- zu setzen ist, das g beizudrücken, welches der
frrse Beamte oder die von ihm vertretene Behörde führt.
4. Die Beförderung der behuf Mittheilung an eine ausländische Regierung
vesweche1hen Strafnachricht (Ziffer 3) ist von derjenigen Behörde zu bewirken, welcher
die Mittheilung der für das inländische Strafregister aufgestellten Strafnachricht obliegt
(elr. Regierungs-Bekanntmachung vom 4. September 1882 II. 4) und zwar
wenn die Verurkheilung einen Angehsrigen eines der unter 1 genannten
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets belegen
oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für die ausländische Reglerung
beftimmte Strafnachricht der dem Reichs-Justizamt für das bei letzterem geführte
Spafregifer einzusendenden Strafnachricht einfach (unter Umschlag, ohne Auschreiben) bei-
gefügt wird.
b. wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebietes geborenen
Angehörigen eines der unter 1. bezeichneten Staaten betrifft, oder wenn die Miltheilung
einer Strafnachricht an einen anderen Staat sich ausnahmsweise zu empfehlen scheint
(vergleiche Ziffer 2) in der Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte
Strafnachricht der unterzeichneten Fürstlichen Landesregierung mittelst Berichts — eventuell
unter Daregung detz Grundes, weshalb sich die Miltheilung ausnahmsweise empfiehlt —
eingereicht wir