Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

Ueber- 
mittelung der 
Enß. 
nachrichten. 
30 
Raum d betreffende Land in einer Klammer zu bezeichnen, sodaß diese Spalte beispiels- 
weise laute 
  
Strafnachricht Gieon für das Strafregister 
...... n ..·.(Belgicn) 
  
  
  
b. in der Spalte 8 sind in dem Worte „Landgerichtsbezirk“ die drei ersten 
Silben (Landgerichts) zu durchstreichen, so daß nur das Wort „Bezirk“ stehen bleibt. 
c. in der Spalte 12 (Bemerkungen) ist anzugeben, welche Staatsangehörig- 
keit der Verurtheilte beslyt und, wenn derselbe Schweizer ist, zugleich der Hanat 
kanton und die Heimathsgemeinde desselben in folgender Korm zu vermerken: 
. Kante-t............. 
Heimath Gemeinnde 
Da die Heimathsgemeinde in der Schweiz mit dem Geburtsort nicht immer über- 
einstimmt, sind Verurtheilte, welche die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, nach 
ihrer Heimathsgemeinde besonders zu befragen. 
Andere Bemerkungen sind in die Spalte 12 in der Regel nicht auf- 
zunehmen. 
d. in der unteren rechten Ecke des Formulars ist der Unterschrift des Be- 
amten, welche unter die Worte 
„Die Richtigkeit bescheinigt- zu setzen ist, das g beizudrücken, welches der 
frrse Beamte oder die von ihm vertretene Behörde führt. 
4. Die Beförderung der behuf Mittheilung an eine ausländische Regierung 
vesweche1hen Strafnachricht (Ziffer 3) ist von derjenigen Behörde zu bewirken, welcher 
die Mittheilung der für das inländische Strafregister aufgestellten Strafnachricht obliegt 
(elr. Regierungs-Bekanntmachung vom 4. September 1882 II. 4) und zwar 
wenn die Verurkheilung einen Angehsrigen eines der unter 1 genannten 
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets belegen 
oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für die ausländische Reglerung 
beftimmte Strafnachricht der dem Reichs-Justizamt für das bei letzterem geführte 
Spafregifer einzusendenden Strafnachricht einfach (unter Umschlag, ohne Auschreiben) bei- 
gefügt wird. 
b. wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebietes geborenen 
Angehörigen eines der unter 1. bezeichneten Staaten betrifft, oder wenn die Miltheilung 
einer Strafnachricht an einen anderen Staat sich ausnahmsweise zu empfehlen scheint 
(vergleiche Ziffer 2) in der Weise, daß die für die ausländische Regierung bestimmte 
Strafnachricht der unterzeichneten Fürstlichen Landesregierung mittelst Berichts — eventuell 
unter Daregung detz Grundes, weshalb sich die Miltheilung ausnahmsweise empfiehlt — 
eingereicht wir
	        
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