Berlin W., 4. Juli 1888.
Abänderungen
Dostordnung vom vom 8. März 1870.
Auf Grund der Vorschrift im F. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879
in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im F. 3, „Vegleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absah IV
das vorletzte Wort „genau“ zu streichen.
Im H. 1 1 a, „Dringende Packetsendungen" betreffend, sind im ersten
Sate des Absatzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
des Inhalls“" zu streichen.
Im F§. 12, „Postkarten“ betreffend, erbäntn im Absatz I der erste
Sat folgenden anderweiten Wortl
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Aende außer den auf die Be-
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bz. seine Firma, sowie
seine Wohnung vermerken.
4. zn §5. 14, „Waarenproben" betreffend, ist am Schluß des Ab-
es III Solgendes binzuzufügen:
Die usschité darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der
Sendung angehängt, sondern muß aus ans lbs aufgeschrieben sein.
der
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ner ist im Absatz s Wort „Slüssigkeiten“ zu streichen.
5. Im §5. 16, u taihen, ist im Absatz VI das
Wort „schriftuchen
6. Im §. ½ um Wrbir betreffend, erhält der Absatz
IV folgenden Zu
Im Falle der Jchse . 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden
neuen Bestimmungsort vom Tage der Aunkunft dalselbst eine besondere Einlösungsfrift
von 7 Tagen berechnet.
7. Im F. 19, „Postaufträge zur uurung von Geldbeträgen“ betreffend,
im vorletten Satze des Absates XV und ebenso im F§. 20,
„Postaufträge zur Einholung von en betreffend, im vor-
ebten Saze des Absatzes X ist siott t der Worte „an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher rc.“ zu sehh
an den betreffenden Geichtkgollech Notar ꝛc.
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