Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

Berlin W., 4. Juli 1888. 
Abänderungen 
Dostordnung vom vom 8. März 1870. 
Auf Grund der Vorschrift im F. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 
in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im F. 3, „Vegleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absah IV 
das vorletzte Wort „genau“ zu streichen. 
Im H. 1 1 a, „Dringende Packetsendungen" betreffend, sind im ersten 
Sate des Absatzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit 
des Inhalls“" zu streichen. 
Im F§. 12, „Postkarten“ betreffend, erbäntn im Absatz I der erste 
Sat folgenden anderweiten Wortl 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Aende außer den auf die Be- 
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bz. seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. 
4. zn §5. 14, „Waarenproben" betreffend, ist am Schluß des Ab- 
es III Solgendes binzuzufügen: 
Die usschité darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der 
Sendung angehängt, sondern muß aus ans lbs aufgeschrieben sein. 
der 
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ner ist im Absatz s Wort „Slüssigkeiten“ zu streichen. 
5. Im §5. 16, u taihen, ist im Absatz VI das 
Wort „schriftuchen 
6. Im §. ½ um Wrbir betreffend, erhält der Absatz 
IV folgenden Zu 
Im Falle der Jchse . 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden 
neuen Bestimmungsort vom Tage der Aunkunft dalselbst eine besondere Einlösungsfrift 
von 7 Tagen berechnet. 
7. Im F. 19, „Postaufträge zur uurung von Geldbeträgen“ betreffend, 
im vorletten Satze des Absates XV und ebenso im F§. 20, 
„Postaufträge zur Einholung von en betreffend, im vor- 
ebten Saze des Absatzes X ist siott t der Worte „an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher rc.“ zu sehh 
an den betreffenden Geichtkgollech Notar ꝛc. 
6.
	        
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