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Der Aushebungskommission werden für jeden der 3 bieferungsverbände (cs. Bei-
lage B der Verordnung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873
über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876; Rechegesehblart Seite 154) drei je von
der Vertretung des betreffenden bieserungsverbandes von 6 zu 6 Jahren zu wählende
Taxatoren Fggetheit.
en dlesen je drei Taxatoren werden je 3 Stellvertreter für dieselben gewählt,
welche dere e de im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Greiz, den 22. August 1888.
Fürstlich Reuß- Pleussche Landesregierung.
Dr. Mo
tag
Saupe.
20. Regierungs-Verordnung vom 17. September 1888,
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
verwaltung auf Landwegen betreffend.
In Ausführung eines von dem BVundesrath gefahten den Erlaß gleichmäßiger,
in den Bundesstaaten einzuführender polizeilicher Vorschriften zur Verhütung der Ge-
fährdung militärischer Transporte von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen be-
zweckenden Beschlusses wird mit Höchsler Genehmt ung im Anschluß an die Regierungs-
verordnung vom 17. September 1879, erkehr mit Sprengstoffen betreffend
(Gesetzsammlung p. 240), und vom 30. u- 1886, eine Ergänzung und Erläuterung
zu derselben betreffend (Gesetzsammlung p. 13), Volgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen gelten die unten folgenden
Zusabvorschriften zu der Regierungöverordnung vom 17. September 1879.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
verwaltung ohne militärische Begleitung sind die Vorschriften der Regierungs-
verordnung vom 17. September 1879 mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor-
schriftsmätige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den Seitens
der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und
nicht der poliheiihen Prüfung unterliegt.
en Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die
Zuunmabelch. und Stärke des lezteren bestimmt die Militärbehörde.
Zu 66. 1 und 2.
Die nachslehenden Vorschristen beziehen sich auf deirnigen Sprengstoffe und
Munilionsgegenstände, welche in Ausführung des g. 35 Ziffer r Militär· Transport-
Ordnung für Eisenbahnen im Frieden vom 11. Februar H Lhnhtgerthne p. 23)
von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen