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und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur osahrrlasse behörie! be-
zeichnet sind (Vekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März — Centralblatt
für das Deutsche Reich Seite 106), sowie auf alle von der hline und Marinever-
waltung zu Versuchszwecken beslimmten, noch nicht eingeführten Sprengsloffe. Die
nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten
Sprengstoffe und Munitlonsgegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der
Mannschaften verpackt sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und Marine-
verwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Ver-
sendung unter militärischer Vegleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs
gedachten Bestimmungen.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöhhigenfals von den Begleltkammanda
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, n 367 Nr. 5 des Straf
gesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichsgesetzlatt v. 1576 Seite #u bestrafe
II Bersendung auf Landwegen.
Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengsloffe und
" Munltionshegenstände, jinsclieh der eschoßkorber it icherem Abschlusse
der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung
und Inhaltöbezeichnung und dem Gewichte als den #aeniint ürn entsprechend
zu erachten.
4. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als
einen Tag dauert.
Zu F. 5.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist Seitens der Komman-
dantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu
einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle er-
sorderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu
8g. 6.
a. Das für vie Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar-
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Stroh-
bändern ersetzt werden
b. Zwischen die Kasten mit gelodenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere
Mireel zickt gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu
Zu F. 10.
Geht die Sendung durch den Bereich des Fürstenthums, so ist der Fürstlichen
Landesregierung von der absendenden Behörde die betreffende Marschroule und die Größe
der Sendung mitzutheilen. Die Fürstliche Landesregierung wird die betheiligten Unter-
behörden mit Anweisung versehen, daß lebtere die erforderlichen Anordnungen zum schnellen
und sicheren Forkkommen der Sendung treffen.