Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz 
zuvor auch noch eine Miltheilung durch den Führer des Vegleitkommandos über den Zeit- 
punkt des Sintresen der Sendung. 
ersendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind Seitens 
der ablenbenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen, 
worauf diese die für die Sicherung und ungchinderte Durchführung der Sendung erforder- 
lichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibehsrden esfolgt nicht, wenn das Gewicht der 
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb 
der Garnisonen und der zu denselben hehörigen Anlagen. In diesen ZLällen hat die 
Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheilsmaßregeln zu treffen. Wenn unter beson- 
deren Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht erscheint, so 
bat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unter- 
stützung 7 hewähren 
2 Vorlage- r“ " Frabhischeines an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur 
Visirung — es nie 
Zu 8. 12. 
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, Eiforderlichenfalt, neben den 
mit Sprengstoffen rc. beladenen Wagen in schneller Gangart zu rei 
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende hurwerte hher ern müssen 
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweich 
c. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von * 6 können Gruppen 
von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 
10 m Abstand halten, die Gruppen müssen jedoch in mindesteno 50 m Ent- 
fernung von einander bleiben. 
Zu 8. 16. 
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu F. 5 sinngemäß zu berücksichtigen. 
Greiz, den 17. September 1888. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung. 
Dr. Mortag. 
Saupe.
	        
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