Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
F am 18. *i .—it
1. Megierungs. Verordnung ve vom 3. Inmor 1888,
den Besuch öffentlicher Tangerguiungen durch jugendliche Personen be-
treffend
Mit Höchster Genehmigung Sorcnissimi wird in *W*’ r Besuchs öffentlicher
Tanzvergnügungen durch jugendliche Personen verordnet, was folgt
S. 1.
Jünglinge vor vollendetem 17. und Mädchen vor vollendetem 16. Lebensjahre
dürfen zu öffentlichen Tanzbelustigungen nicht zugelassen werden und sind, wenn sie dessen
ungeachtet dort betroffen werden, wegzuweisen.
. 2.
Wirthe und Veranstalter von Tanzbelustigungen, oder an deren Stelle die von
ihnen mit der Aufsicht und Aufrechterhaltung der Ordnung beauftragten Personen, welche
der Vorschrift im F. 1 entgegen Jünglinge vor vollendetem 17. oder Mädchen vor voll-
endetem 16. Lebensjahre von öffentlichen Tanzbelustigungen nicht wegweisen, ingleichen
Eltern oder Erzieher, Vormünder, Dienstherrschaften, Lehr- und Arbeitsherren, welche die
ihrer Aussicht unterstehenden Jünglinge oder Mädchen unter 17 bezw. 16 Jahren zu
öffentlichen Tasbrlusttgungen. dem Verbote in F. 1 zuwider mitbringen oder bei solchen
Tanzbel sligungen auch nur dulden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark zu bestrafen.
d Wirthe und Veranstalter von Tanzbelustigungen bereits zweimal wegen
lebertret der Vorschriften des 8. 1 vorbestraft, so unterliegen dieselben, wenn sie sich
eine neue Zuwiderhandlung gegen dieselben Vorschriften zu Schulden kommen lassen, einer
Strafe von nicht unter 50 Mark bis zu 100 Mark.
Im Falle der Unbeitreiblichkeit ist die Geldstrafe in Haft umzuwandeln.
Greiz, am 3. Januar 1888.
Füratlich Rauß-Plautsce Laudesregierung.
* % Richter.