Stadtgemeinde Zeulenroda behufs baulicher Befserung des Communikations-
wegs zwischen der unteren und der oberen Haardt,
5. die aerlage wegen Bewilisung einer Nachentschädigung für den Bau des
en Seminargebäu
ihre Erledigung aes gefunden haben, -
B. mit dem Landtage vereinbarte Gesetz, die Gebühren der Zeugen und Sach-
hoten in Verwaltungssachen rc. betreffend, demnächst zur Kabluntten ge-
langen, sowie auch wegen Umbildung der Schwurgerichtsbegirke nach der von
dem Landtage dazu erklärten Ermächligung mit den dabei betheiligten Hohen
Staateregierungen in Verhandlung eingetreten werden wird.
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade
und haben zur Beurkundung des Aaarehu den gegenwärtigen
Landtagsabschied
ausfertigen lassen und nach Beldruckung Unseres Fürstlichen Insiegels
Höchsteigenhändig vollzogen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz am 24. Dezember 1888.
(L. S) (gez.) Heinrich IXI.
(hez.) Dr. Mortag.
6. Patent vom 24. Dezember 1838,
die im gane 1869 zu entrichtenden lanbesebycben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung des Land-
tages im Jahre 1889 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund-
steuer mit 3 ½/10 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während
die Erhebung weiterer /10 Pennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt. Bezüglich
der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas geändert wird,
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur
Aemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 3 ersten Terminen mit 1
Pfennig, am vierten Termine mit hce Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt
der 15. vebruar
der 15. Mai
der 15. Juli und
der 16. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundskeuertermines Beträge
unter ½ Mennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pennig für einen vollen Pfennig
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortsfleuer-Einnehmer wegen
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katafterbureau erfolgen wird.