Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

Stadtgemeinde Zeulenroda behufs baulicher Befserung des Communikations- 
wegs zwischen der unteren und der oberen Haardt, 
5. die aerlage wegen Bewilisung einer Nachentschädigung für den Bau des 
en Seminargebäu 
ihre Erledigung aes gefunden haben, - 
B. mit dem Landtage vereinbarte Gesetz, die Gebühren der Zeugen und Sach- 
hoten in Verwaltungssachen rc. betreffend, demnächst zur Kabluntten ge- 
langen, sowie auch wegen Umbildung der Schwurgerichtsbegirke nach der von 
dem Landtage dazu erklärten Ermächligung mit den dabei betheiligten Hohen 
Staateregierungen in Verhandlung eingetreten werden wird. 
Wir versichern Unsern getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade 
und haben zur Beurkundung des Aaarehu den gegenwärtigen 
Landtagsabschied 
ausfertigen lassen und nach Beldruckung Unseres Fürstlichen Insiegels 
Höchsteigenhändig vollzogen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz am 24. Dezember 1888. 
(L. S) (gez.) Heinrich IXI. 
(hez.) Dr. Mortag. 
6. Patent vom 24. Dezember 1838, 
die im gane 1869 zu entrichtenden lanbesebycben betreffend. 
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung des Land- 
tages im Jahre 1889 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund- 
steuer mit 3 ½/10 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während 
die Erhebung weiterer /10 Pennige von jeder Steuereinheit vorbehalten bleibt. Bezüglich 
der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas geändert wird, 
bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
Aemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 3 ersten Terminen mit 1 
Pfennig, am vierten Termine mit hce Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt 
der 15. vebruar 
der 15. Mai 
der 15. Juli und 
der 16. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundskeuertermines Beträge 
unter ½ Mennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pennig für einen vollen Pfennig 
gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortsfleuer-Einnehmer wegen 
Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katafterbureau erfolgen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.