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8. 5.
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während
welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
F. 6
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenkhaltsortes einen
Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer
den nach I§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und
für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
§. 7.
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen
oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transporimitteln für ongemessen zu
erachten ist, sind als Reiscentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen
Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung.
für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und Rückweges fünf Pfennig.
8. 8.
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verur-
sachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen
zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der
Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb
genommene Nachtquartier nicht überschreiten.
8. 9.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Be-
gleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.
S. 10.
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen,
welche au dem Orte der Behörde, vor welche die Ladung erfolgt, und an dem Aufent-
haltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschristen in Anwendung.
Gelten solche Taxvorschristen nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben ver-
schiedene Taworschriten so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren
estimmungen verlange
Dolmetscher 2 Aufertiger schriftlicher Uebersetzungen erhalten Entschädigung als
Sachverständige nach den Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den
Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes Hhoren
S. 1
Oeffentliche Beamte erhalten rnsinie und Erstattung von Nelsoten nach
Maßgabe der Hür Dienstreie geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen w
I. als il über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Jnteg genutniß
aahasten haben,