2. Pateut vom 4. Februar 1888,
die für das Jahr 1888 zu entrichtende Einkommensteuer betr.
Unter ### ahme auf dao unterm 24. Dezember vorigen Jahree erlossene Patent
bezüglich der im Jahre 888 zu entrichtenden Lande-abgaben (Ges.-S. v. 1887 S. 128)
werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 10 Termine Einkommensteuer wle folgt
ausgeschrieben:
zwei auf den 20. Februar,
zwei auf den 1.
zwei auf den 16. Juli,
27 auf den 15. September,
wei auf den 15. November.
Die Ausschreibung und Erhebung eines weiteren Einkommenfteuertermines bleibt
vorbehalten.
Greiz, am 4. Februar 1888.
Fürstlich Neuß-lauische, Laudesregierung.
v Richter.
3. Regierungs-Verordnung vom 14. Februar 1888,
betreffend eine Abänderung der Regierungsverordnung vom 23. August 1887,
einige Ausführungsbestimmungen zu dem die Unfall-Versicherung der bei
Bauten beschäftigten Personen beireffenden Reichsgesetze vom 11. Juli 1887
anlangend.
Nachdem eine Abänderung der Regierungs· Verordnung vom 28. August 1887,
belreffend einige Ausführungsbestimmungen zu dem die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen betreffenden Reichsgesetze vom 11. Juli 1887, für zweckmäßig be-
sunden worden ist, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi r was folgt:
Ale „unkere Verwaltungsbehörde" 4 Sinne des F. 40, al. 4 des Unsall=
verlsicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 cj. 8. 48 des Reichsgesetzes * 11. Juli 1887
gilt das Fürstliche Candrathsamt für den Bezirk 10 Fürstenthumes.
Greiz, am 14. Februar 1888.
Fürstlich Neuß-Plaussge Landesregierung.
a .
Richter.
A. Regierungsverorbnung vom 15. Februar 1888,
betreffend den Erlaß eines Regulativs für die im Bereich des Landstraßen-
und Staatsbrückenbaues des Fürstenthums in Ausführung des Gesetzes, be-
treffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom