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welchen die Sendungen selbst durch Eilboten beftellt werden
sollen, für jedes Packet 90 Pf.
2. Im §. 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Auf-
schristen durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz I der
zweite Saz# folgenden anderweiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 M. und bei Postanwelsungen ist
das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
B. Telegraphenordnung.
Im 5. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz IV
der zweite Satz folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegram-
men an Emplänger auß erhalb des Ortebestellbezirks der Bestimmungs-Telegra-
phenanftalt mittels besonderer Voten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 60 P.
für jedes Telegramm vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Jamar 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
3. Regierungs= Verordnung
vom 3. Januar 1889
zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874
und 6. Mai 1880.
Zur Ausführung des F. 66 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 und
6. Mai 1880, welches folgendermaßen lautet:
„Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihr: Einberufung zum
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachthell erleiden.
re Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre
Anciennetäl, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der
Zelt der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizier-
besoldung, so kann ihnen der reine Belrag derselben auf die Civilbesoldung
angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und sowelt das
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 M.
fährlich übersteigen.
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