8g. 6.
Der Vorsitzende leitet die Berbaandsingen und Verathungen in den Sihungen,
er stellt die Kragen und sammelt die Stim
Meinungsverschiedenheiten über den GCeyenstan, die Saffung und die Neigensige
der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemähheit des F. 4
entschieden.
II. Perfahren und G#chäftagang in den Tälen des g. 906 des Anfallver-
Lcherungegesete in Perbindung mit K. 45 des Ziei eichsgel- 3 vom 11. Juli
1687, sowie des 8. 5% des Belchagesete- vom 5. §1886.
Das kandesverstcerungeomt udhor in den Fällen dee F. 98 des Reichs-
esetzes vom 5. Mai 1886 in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des
Vorieimen sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter den fünf Mitgliedern muß
sich je ein Vertreter des Genossenschaftsvorssandes und der Arbeiter befinden.
F. 8
Die Einberusung zu den einzelnen Sizungen des Landesversicherungsamtes liegt
dem Vorsiczenden ob und muß in der Negel blst drei Tage vor denselben erfolgen.
Die Bestimmungen in den 88. 4 n. der Civilproceßordnung über die Aus-
schliehung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Landesversicherungs-
amtes entsprechende Anwendung.
Ueber das WW entscheidet das Landesversicherungsamt mittelst Be-
schusses. (§. 2 flz.)
Der Rekurs an das henndezvcrichrungen gopen Entscheidungen des Schieds-
#n (8. 68 des Neichsgesetzes vom 5. Mai 18 §. 38 des Reichsgesetzes vom
. Juli 1887) ist bei dem Landesversicherungsamte susse einzureichen.
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen.
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen.
8. 11.
Die Enlscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landes-
versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Be-
theiligten werden mitlelst eingeschriebenen Briefes oder miltelst einer durch einen Gerichts-
vollzieher oder verpflichtetlen Beamten zu behändigenden Ladung — der Gegner des Re-
kurrenlen zugleich unter Mittheilung der Abschrift de# Rekurses — von dem Termine
mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der
Akten werde entschicden werden. Hält das Landesversicherungsamt das persönliche Er-
scheinen eines Betheiliglen für augemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an
das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen.